Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners

Das LG hebt zutreffend hervor, dass das Gesetz nach § 836 Abs. 3 ZPO in erster Linie den Schuldner gefordert sieht, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Allerdings weiß jeder Praktiker, dass dies nur Theorie ist. Weniger als 15 % aller Schuldner kommen dieser Verpflichtung nach. Die in § 836 Abs. 3 ZPO zur Verfügung gestellten Zwangsmittel sind nicht nur aufwendig, sondern auch kostenträchtig, ohne dass der vorschusspflichtige Gläubiger absehen kann, dass er die Kosten nach § 788 ZPO auch wirklich erstattet bekommt. Effektiv sind deshalb nur Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegen den Drittschuldner.

Entscheidung erleichtert die Arbeit des Gläubigers

In diesem Sinne stellt die Entscheidung des LG eine wesentliche Arbeitserleichterung für den Gläubiger dar und sollte bei der Pfändung von Rentenansprüchen unmittelbar umgesetzt werden.

Auch andere Unterlagen anfordern

Das Bemühen, Unterlagen zur Forderung zu erlangen, ist im Übrigen nicht nur bei Rentenbescheiden erfolgreich. Auch die Lohnabrechnungen sind als Kopie oder Abschrift herauszugeben (BGH FoVo 2013, 56). Das wird auch für die Abrechnung einer Versicherungsleistung, eines Bausparguthabens und für vergleichbare Fälle zu gelten haben.

FoVo 12/2016, S. 233 - 235

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