Aus Sicht des Gläubigers hat der Rechtspfleger zunächst einmal aus einer ganz formellen Sichtweise Recht, kann aber auch sachliche Gründe dafür ins Feld führen, die höchstrichterlich anerkannt sind.
Schon das formelle Recht verlangt die Forderungsaufstellung
Aus Sicht des formellen Rechtes ist die Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) zu beachten. Danach muss der Antrag auf Erlass des PfÜB unter Verwendung des amtlich vorgegebenen Formulars erfolgen. Hier findet sich auf S. 3 die Forderungsaufstellung.
Es reicht zwar nach § 3 Abs. 4 der ZVFV aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars einreicht, auf denen sich seine Angaben befinden. Dies führt aber nicht zum Wegfall der Forderungsaufstellung, weil in dieser ja zumindest die Teilvollstreckungsforderung einzutragen wäre.
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (BGH FoVo 2016, 172).
Hinweis
Nach dem BGH (FoVo 2014, 46) ist der Gläubiger von dem Formularzwang nur entbunden, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn es eine hinreichende Möglichkeit gibt, alle erforderlichen Angaben in die vorgegebene Forderungsaufstellung zu integrieren.
Streitfrage ist höchstrichterlich entschieden
Aber auch sachlich ist das Begehren des Rechtspflegers begründet. Im Vollstreckungsantrag muss nicht nur die zu pfändende Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet werden, sondern auch die Forderung, die vollstreckt wird. Der BGH hat sich mit dieser Frage in zwei Entscheidungen schon in den Jahren 2003 und 2008 auseinandergesetzt. Er hat hier festgestellt, dass die Forderung des Gläubigers nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein muss (BGH JurBüro 2008, 606; BGH NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt der Gläubiger, wenn er seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Forderungsaufstellung beifügt.
Hinweis
Übertragen auf die inzwischen geltende ZVFV muss er also die dort auf S. 3 vorgesehene Forderungsaufstellung ausfüllen.
Prüfungsrecht des Gerichtes fordert Aufstellung
Fehlt es hieran, kann das Vollstreckungsgericht eine Forderungsaufstellung anfordern (BGH NJW-RR 2003, 1437). Wird diese nicht vorgelegt, kann der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen werden. Dies bedeutet, dass der PfÜB-Antrag gänzlich mit der Forderungsaufstellung eingereicht werden muss.
Hinweis
Sollte er gleichwohl erlassen werden, geht – so der BGH – jedenfalls die Pfändung selbst ins Leere. Das bedeutet ein erhebliches Risiko für die Realisierung der Forderung.
Schuldner und Drittschuldner müssen auch prüfen können
Es genügt also nicht, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsforderung nachvollziehen kann (BGH JurBüro 2008, 606). Vielmehr ist es erforderlich, dass auch der Schuldner und der Drittschuldner in eine entsprechende Lage versetzt werden. Auch deshalb muss also die Forderungsaufstellung vollständig sein.
Achtung bei mehreren Forderungen
Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines PfÜB, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist ebenfalls zurückzuweisen (BGH NJW 2008, 3147).
Weitere Gefahren erkennen: Verjährung
Die Teilvollstreckung begründet besondere Gefahren für den titulierten Anspruch. Die Verjährung beginnt nach § 212 Abs. 1 BGB nämlich nur in dem Umfang neu, wie die zu vollstreckende Forderung auch von dem Vollstreckungsauftrag umfasst wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 212 Rn 9).
Hinweis
Dem kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, dass die Verjährungsfrist bei einem titulierten Anspruch 30 Jahre betrage. Dies gilt nämlich nur für die rechtskräftig festgestellten Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Künftig regelmäßig wiederkehrende Leistungen – dazu gehören die Zinsen ab Rechtskraft des Titels – verjähren nämlich nach § 197 Abs. 2 BGB in der Regelverjährungsfrist, d.h. binnen drei Jahren. Wird also nur ein Teil der Hauptforderung zum Gegenstand des PfÜB gemacht, verjähren die Zinsen sehr viel früher.
FoVo 12/2017, S. 224 - 226