Die Gesellschaft altert. Ein Umstand, der auch die Zwangsvollstreckung vor neue Herausforderungen stellt, wenn aus älteren Vollstreckungstiteln vollstreckt wird oder aber ältere Menschen Verbindlichkeiten begründen, ohne sie dann auch zu begleichen. Mit einer solchen Konstellation hatte sich jetzt das LG Berlin (Beschl. v. 28.5.2018 – 51 T 122/18) zu beschäftigen. Ist der Schuldner krankheitsbedingt geschäftsunfähig und selbst nicht mehr in der Lage, die Vermögensauskunft abzugeben, stellt sich die Frage, wer statt seiner hierzu berufen ist.

Demenz hindert tatsächliche Abnahme der Vermögensauskunft

Dem LG Berlin lag der Fall zugrunde, dass der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem Urt. v. September 2016 die Zwangsvollstreckung betrieb und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragte. Der Gerichtsvollzieher verweigerte dies allerdings, weil der Schuldner nach seinen Feststellungen aufgrund schwerer Demenz nicht in der Lage zur Abnahme der Vermögensauskunft war. Er stellte deshalb die Zwangsvollstreckung ein.

Vorsorgevollmacht versus Betreuung

Der Schuldner steht nicht unter Betreuung, sondern hatte seiner Ehefrau eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Anlass für den Gläubiger, den Gerichtsvollzieher aufzufordern, die Ehefrau stellvertretend für den Schuldner zu laden. Auch das lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Die dagegen gerichtete Erinnerung wies das AG ab. Es war der Auffassung, dass eine Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung für die vom Schuldner persönlich abzugebende eidesstattliche Versicherung ausgeschlossen sei und somit nicht nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen lassen könne. So war das LG nun auf die sofortige Beschwerde gehalten, die Frage zu entscheiden.

Streit um den Umfang der Vorsorgevollmacht

Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Prozessunfähigen im Verfahren der Vermögensauskunft zulässig ist, ist umstritten. Das Landgericht hat die gegensätzlichen Positionen zusammengefasst:

Nach einer Ansicht ist unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO eine Stellvertretung bei der Abgabe der Vermögensauskunft zulässig. Hiernach sind vom Gerichtsvollzieher zu prüfen: die Prozessunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft, das Vorliegen beziehungsweise der Fortbestand einer wirksam erteilten Vollmacht durch den Schuldner, die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen bei Gericht, die Geeignetheit der Vollmacht, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen (AG Schöneberg, v. 21.8.2014 – 31 M 8063/14, Rn 11, zitiert nach juris). Hat ein prozessunfähiger Schuldner eine wirksame Vollmacht erteilt, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt und geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen, könne der Gläubiger wegen § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB keine Betreuung beantragen und erhalte auch keine Vermögensauskunft. Zudem sei der Wissensgehalt von rechtsgeschäftlichem und gesetzlichem Vertreter identisch. Der rechtsgeschäftliche Vertreter sei hinreichend dadurch geschützt, dass er jederzeit auf die Bevollmächtigung verzichten könne (AG Schöneberg DGVZ 14, 242; Sahm, NJW 2017, 1206).
Nach anderer Auffassung ist eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgeschlossen. Die Vermögensauskunft sei grundsätzlich durch den Schuldner selbst oder einen gesetzlichen Vertreter abzugeben. Im Falle der Prozessunfähigkeit sei der Betreuer zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Eine ausdehnende Anwendung des § 51 Abs. 3 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3 ZPO. Eine sichere Feststellung der vielseitigen weiteren Erfordernisse des § 51 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1896 Abs. 2 BGB sei im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gewährleistet (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802c Rn 6; Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 802c Rn 9 – ohne nähere Begründung: Saenger, HK-ZPO, 7. Aufl., § 802c Rn 7; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 802c Rn 7).

§ 51 Abs. 3 ZPO als Ausgangspunkt der Entscheidung

Ausgangspunkt der Überlegungen ist also § 51 Abs. 3 ZPO. Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person nach § 51 Abs. 3 ZPO einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Diese Voraussetzungen sind mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht gegeben.

Problem: Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers

Da das 8. Buch der ZPO keine Bestimmung darüber trifft, wie im Falle der Geschäftsunfähigkeit zu verfahren ist, ist der allgemeine Teil der ZPO auch anwendbar, so dass rechtsdogmatisch einem Vorgehen nach § 51 Abs. 3 ZPO nichts entgegensteht. Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung allerdings den Finger in die Wunde gelegt: Kann der Gerichtsvollzieher beurteilen,...

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