§ 755 ZPO im Spiegel der BGH-Rechtsprechung

Schon zweimal hat sich der BGH grundsätzlich mit dem mit der Reform der Sachaufklärung eingefügten § 755 ZPO beschäftigt.

Am 21.6.2017 hat er entschieden, dass Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ein zugrunde liegender Vollstreckungsauftrag ist, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind also unzulässig (BGH VII ZB 5/14, FoVo 2017, 164). Damit hat der BGH seine – wenn auch nur mit einer Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO geäußerte – Auffassung vom 14.8.2014 bestätigt: Wird der GV mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners beauftragt, so ist im Vollstreckungsauftrag auch die konkret vorzunehmende Vollstreckungsmaßnahme zu benennen (BGH VII ZB 4/14).

Auskunftssperre

Am 10.10.2018 hat er entschieden, dass der GV nicht befugt ist, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Die Auskunftssperre schlägt also zunächst einmal auf § 755 ZPO durch. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners allerdings zur Erledigung der beauftragten – kombinierten – Zwangsvollstreckungsmaßnahmen so lange und so weit verwenden, wie dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann (BGH VII ZB 12/15, NJW-RR 2018, 1535)

Effizienz von § 755 ZPO im Auge behalten

Der Gläubiger muss angesichts des Umstandes, dass nach § 10 GvKostG jedes der nach § 755 ZPO möglichen Auskunftsersuchen eine eigene Gebühr nach Nrn. 440, 441 KV GvKostG von 5 bis 13 EUR auslöst, die noch um die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG von mindestens 3 EUR erhöht wird, überlegen, wie effizient diese Form des Vorgehens ist. Die Einwohnermeldeamtsanfrage kann jeder Gläubiger und jeder Rechtsdienstleister selbst stellen. In der Sache sind sie allerdings meist fruchtlos, weil viele Schuldner ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Die Adressermittlung über spezialisierte Auskunfteien (Regis 24, Bürgel, Creditreform, Postadress etc.) verspricht dabei regelmäßig eine höhere Erfolgsquote bei niedrigeren Preisen.

FoVo 12/2019, S. 228 - 231

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge