Streitfragen um die gütliche Erledigung

Die Streitfragen um die gütliche Erledigung reißen auch nach der Neuregelung in Nrn. 207/208 KV GvKostG nicht ab. Die mangelnde Präzision des Gesetzgebers in der Formulierung der normativen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes und seiner Ziele in der Gesetzesbegründung führen immer wieder dazu, dass die Gerichte sich mit der Vergütung des Gerichtsvollziehers beschäftigen müssen. Gläubiger und Schuldner sitzen hier in einem Boot. Der Gläubiger muss die Kosten vorfinanzieren und trägt das Liquiditätsrisiko des Schuldners, der ohnehin seiner Zahlungsverpflichtung noch nicht nachgekommen und unbekannt verzogenen ist. Kann der Schuldner freiwillig oder zwangsweise doch noch zur Zahlung bewegt werden, muss er diese Kosten nach § 788 ZPO tragen. Auch wenn es im Einzelfall nur eine kleine Summe ist, können sich diese kleinen Beträge für Gläubiger mit regelmäßigen Forderungsausfällen doch summieren.

Viel Rechtsprechung rund um die Gerichtsvollzieherkosten

Seit Jahren ist die Zahl der Gerichtsentscheidungen zum GvKostG kontinuierlich gestiegen. Immer wieder geben die Kostenansätze der Gerichtsvollzieher Anlass für Beanstandungen. Insoweit ist der Gläubiger gefordert, die Ansätze regelmäßig einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Das kann sich lohnen. Die Kostenansatzbeschwerde kann er dabei auch – mit Ausnahme der eigenen Arbeit – ohne Kostenrisiko einlegen. Durch den Verweis von § 5 Abs. 2 GvKostG auf § 66 Abs. 8 GKG ist klargestellt, dass das Verfahren kostenfrei bleibt und weder dem Gerichtsvollzieher noch sonstigen Dritten Kosten zu erstatten sind.

FoVo 12/2019, S. 237 - 240

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?