Kommt es dazu nicht, kann die abgegebene Vermögensauskunft Informationsquelle für einen weitergehenden Vollstreckungszugriff sein, während die nicht abgegebene oder erneut unergiebige Vermögensauskunft einen Haftbefehl nach § 802g ZPO begründen oder die Drittauskünfte nach § 802l ZPO ermöglichen kann.

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