Voraussetzungen der Nachbesserung

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Ein Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat.

Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29.3.2017 – I ZB 62/16, juris mit weiteren Nachweisen dort). Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – I ZB 54/16, juris.

Wer keine Einkünfte hat, muss trotzdem Angaben machen

Gibt der Schuldner an, keine Einkünfte zu haben und von einem Dritten (Lebensgefährten/in oder Verwandten) unterhalten zu werden, so ist er verpflichtet, Namen und die Anschrift des Unterstützers sowie Art und Umfang der ihm gewährten Unterstützung offenzulegen. Er muss auch angeben, ob er für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen erbringt (vgl. BeckOK-ZPO/Fleck, 2019, § 802c Rn 15 m.w.N.). Der Gerichtsvollzieher hat weder den Rechtsgrund einer Unterhaltspflicht zu prüfen noch kann er sich auf Angaben des Schuldners berufen, die nicht in der Vermögensauskunft enthalten sind (s.o.).

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