Auftrag zur Sachpfändung mit Vermögensauskunft

Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG wegen einer Hauptforderung in Höhe von 202,30 EUR nebst Kosten und Zinsen gegen den Schuldner.

Unter dem 6.11.2017 erteilten die Gläubiger einen kombinierten Sachpfändungsauftrag an die zuständige Verteilerstelle für GV. Da der zuständige GV den Schuldner in seiner Wohnung nicht antraf, bestimmte er auftragsgemäß einen Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft. Der Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft kam der Schuldner jedoch nicht nach.

Nichterscheinen führt zu Drittauskünften

Die Gläubiger beauftragten daraufhin den zuständigen GV, eine Drittauskunft nach § 802l Abs. 1 Ziffer 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen. Der GV leitete die Auskunft des Bundesamtes für Steuern über den Schuldner an die Gläubiger weiter, schwärzte aber die Namen der Kontoinhaber zu bestehenden Konten, an denen der Schuldner lediglich verfügungsberechtigt ist, sodass diese Namen unkenntlich sind.

Gläubiger wehrt sich gegen Löschung durch den GV

Hiergegen richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Vollstreckungserinnerung der Gläubiger. Das Vollstreckungsgericht wies die Erinnerung zurück, wogegen sich die sofortige Beschwerde richtete.

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