Maßgeblich ist der Nettolohn
Wird das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, so bestimmt sich das pfändbare Arbeitseinkommen nach dem Nettolohn. Die Bestimmung des Nettolohnes richtet sich dabei nach § 850e Nr. 1 ZPO. Für den Gläubiger ist es lohnend, aufgrund der ihm vom Drittschuldner zu übersendenden Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56) die Berechnung des Nettolohns zu kontrollieren. Nicht selten ist für die Praxis feststellbar, dass der Drittschuldner lediglich das Grundgehalt ansetzt oder aber vom Auszahlungsbetrag ausgehend die pfändbaren Beträge berechnet, obwohl das Netto viel höher ist.
Beispiele
Der unverheiratete und kinderlose Schuldner hat einen Nettolohn von 1.533,00 EUR. Tatsächlich werden ihm aber nur 1.033,00 EUR ausgezahlt, weil 500 EUR bereits als Vorschuss gezahlt wurden. Hier würde der Arbeitsgeber ausgehend vom Auszahlungsbetrag kein pfändbares Arbeitseinkommen überweisen, während ausgehend vom zutreffenden Nettolohn 245,99 EUR abzuführen wären (Tabelle ab dem 1.7.2019 zu § 850c ZPO).
Nichts anderes würde sich ergeben, wenn der Schuldner von seinem Arbeitslohn von 1.400 EUR unmittelbar 80 EUR auf einen Bausparvertrag zahlen lässt, so dass der Auszahlungsbetrag nur 1.453,00 EUR beträgt. Statt der tatsächlich pfändbaren 245,99 EUR würde der Arbeitgeber dann nur 189,99 EUR überweisen. 56 EUR fehlen dem Gläubiger so. Monat für Monat.
Es kann sein, dass der Arbeitgeber es unterlässt, Naturalleistungen wie die private Pkw-Nutzung zu berücksichtigen.
Die Abweichungen vom Nettolohn können sich für den Gläubiger sehr nachteilig darstellen.
Teilweise pfändbare Beträge nicht unberücksichtigt lassen
§ 850a ZPO benennt unter der irreführenden Überschrift der unpfändbaren Bezüge einzelne Entgeltbestandteile, die nur teilweise zu berücksichtigen sind. Es ist deshalb zu prüfen, ob die pfändbaren Anteile bei der Berechnung des Nettolohns hinreichende Beachtung gefunden haben. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Anwendungsbereich des § 850a ZPO die Möglichkeit von Manipulationen besonders groß ist. So kann etwa die regelmäßige Arbeitszeit (vermeintlich) reduziert werden, um mit dann vermeintlichen Mehrarbeitsstunden eine zeitlich identische Gesamtarbeitsleistung zu erbringen, deren Ertrag jedoch nur teilweise in die Nettolohnberechnung eingebracht wird, weil die (vermeintlichen) Überstunden nur zur Hälfte in die Berechnung einfließen.
Beispiel
Der verheiratete, aber kinderlose Schuldner bezieht bei einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 40 Stunden ein Nettoeinkommen von 2.000 EUR. Hieraus errechnet sich ein pfändbarer Betrag von 188,92 EUR. Nunmehr vereinbart er mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden. Weitere 10 Stunden wöchentlich leistet er jedoch als Mehrarbeitsstunden, so dass er weiterhin einen Nettoverdienst von 2.000 EUR erzielt. Da die regelmäßige Arbeitszeit um 25 % und damit auch das regelmäßige Nettoeinkommen um den gleichen Anteil auf 1.500 EUR vermindert wurden, wird der Verdienst für die Mehrarbeitsstunden von 500 EUR (2.000 EUR x 25 %) nur zur Hälfte in das Nettoeinkommen eingerechnet. Hieraus ergibt sich dann ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von 1.750 EUR, was bei einer unterhaltsberechtigten Person nur zu einem pfändbaren Betrag von 63,92 EUR führt. Dem Gläubiger werden so 125 EUR entzogen. Monat für Monat
Berechnungsschema hilft
Vor dem Hintergrund des Beispiels bedarf es also der Kontrolle, ob die Ermittlung des Nettoeinkommens zutreffend erfolgt ist. Hierbei hilft das nachfolgende Schema:
Muster: Ermittlung pfändbaren Schuldnereinkommens bei gewöhnlichem Gläubiger
Muster: Ermittlung pfändbaren Schuldnereinkommens bei gewöhnlichem Gläubiger
1. Berücksichtigungsfähige Positionen |
a) |
Bruttoarbeitseinkommen |
§ 850 e |
… EUR |
|
b) |
zuzüglich Naturalleistungen – Zusammenrechnungsantrag stellen |
§ 850e Nr. 3 |
… EUR |
|
c) |
zuzüglich Sozialleistungen – Zusammenrechnungsantrag stellen |
§ 850e Nr. 2a |
… EUR |
|
d) |
zuzüglich weiterer Arbeitseinkommen – Zusammenrechnungsantrag stellen |
§ 850e Nr. 2 ZPO |
… EUR |
|
e) |
zuzüglich nicht gezahlte Miete (- 32,62 % des Pfändungsfreibetrages) – Klarstellungsbeschluss beantragen |
AG Wuppertal v. 14.2.2020 – 44 M 7876/19 |
… EUR |
|
Summe der berücksichtigungsfähigen Bezüge |
… EUR |
2. Unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO |
a) |
½ Mehrarbeitsvergütung (brutto) |
Nr. 1 |
… EUR |
|
b) |
Urlaubsgeld |
Nr. 2 |
… EUR |
|
c) |
Treuegeld |
Nr. 2 |
… EUR |
|
d) |
Aufwandsentschädigung |
Nr. 3 |
… EUR |
|
e) |
Auslösungen |
Nr. 3 |
… EUR |
|
f) |
Zulagen |
Nr. 3 |
… EUR |
|
g) |
Weihnachtsvergütung bis zu ½ des monatlichen Einkommens, höchstens 500 EUR (dürfen verbleiben) |
Nr. 4 |
… EUR |
|
h) |
Beihilfen (Heirats-, Geburts-, Studienbeihilfen, Erziehungsgelder) |
Nr. 5, 6 |
… EUR |
|
i) |
Sterbebezüge, Gnadenbezüge |
Nr. 7 |
… EUR |
|
j) |
Sonstiges |
|
… EUR |
|
Summe der unpfändbaren Bezüge |
… EUR |
… EUR |
3.Steuern und Versicherungsbeiträge (aus dem gesamten Bruttolohn, also auch für die unter Nr. 1 genannten unpfändbaren Beträge) |
a) |
Lohnsteuer |
|
… EUR |
|
b) |
Kirchensteuer |
|
… EUR |
|
c) |
Soli... |