Der Deutsche Bundestag hat am 27.11.2020 das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BT-Drucks 19/20348) mit einigen wenigen Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks 19/24735) beschlossen. Der Bundesrat stimmt dem am 18.12.2020 zu, so dass es noch im Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann. Teile des Gesetzes treten zum 1.1.2020 in Kraft, der wesentliche Teil jedoch zum 1.10.2021. Die FoVo gibt einen ersten Überblick; in den folgenden Ausgaben werden wir dann Einzelprobleme beleuchten.
Das Gesetz trifft auch jeden Rechtsanwalt
Anders als der Titel des Gesetzes vermuten lässt, gelten die Regelungen nicht nur für Inkassodienstleister, sondern auch für Rechtsanwälte. Es ist gerade das Ziel des Gesetzentwurfs, eine Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen herbeizuführen. So werden die Vergütungsregelungen allesamt über das RVG geregelt, während bei den berufsrechtlichen Bestimmungen ein Gleichlauf des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung hergestellt wird.
Erst einmal geht es ums Geld …
Massiv greift der Gesetzgeber in das Gebührengefüge der Forderungseinziehung ein. Er kürzt die Geschäftsgebühr ganz erheblich und führt sie bei Kleinforderungen bis 50 EUR auch auf eine faktische 0,3-Geschäftsgebühr zurück, wenn der Schuldner auf die erste Inkassomahnung zahlt. Der Korridor einer 1,3- bis 2,5-Geschäftsgebühr bleibt bei Inkassodienstleistungen ganz verschlossen und der Gebührenrahmen der 0,5- bis 1,3-Geschäftsgebühr wird neu geordnet.
Im Fokus: Inkassodienstleistungen
Der Gesetzgeber zielt auf die Inkassodienstleistung ab. Hier will er eine nachhaltige Reduktion der Kosten für die Verbraucher erreichen, die Schuldner sind. Inkassodienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Die wichtigsten Änderungen haben wir zusammengestellt:
Checkliste: Das Wichtigste zu den gebührenrechtlichen Änderungen auf einen Blick
Die gebührenrechtlichen Änderungen summieren sich zu ganz erheblichen Einbußen für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister:
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Bei unbestrittenen Kleinforderungen bis 50 EUR gibt es allein für die außergerichtliche Inkassodienstleistung eine neue Streitwertgruppe, § 13 Abs. 2 RVG (neu), mit einer 1,0-Gebühr von 30 EUR allein und ausschließlich für die Geschäftsgebühr. |
Beispiel
Wer bisher eine Forderung von 40 EUR eingezogen hat, hat eine 1,0-Geschäftsgebühr von 45 EUR erhalten, künftig nur noch eine solche von 30 EUR. Da die Regelgebühr aber nur noch eine 0,9-Geschäftsgebühr ist, verringert sich der Betrag sogar auf 27 EUR. Das wirkt sich auch auf die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, die statt bisher 9 EUR dann nur noch 5,40 EUR beträgt. Zahlt der Schuldner sofort auf die erste Mahnung des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters, reduziert sich die Geschäftsgebühr auf 0,5, mithin 15 EUR nebst Auslagen, also auf 18 EUR, was einem Verlust von bis zu 36 EUR oder 66,67 % der bisherigen Vergütung entspricht.
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Es wird eine (weitere) 0,9-Schwellengebühr bei Inkassodienstleistungen für "unbestrittene" Forderungen eingeführt. |
Hinweis
Die 0,9-Geschäftsgebühr sollte damit nun die Regel und als solche auch in der Rechtsprechung unbestritten sein. Durch eine höhere Zahlungsmoral auf die Rechtsverfolgungskosten könnte sich ggfs. ein Entlastungseffekt ergeben.
Die 0,9-Geschäftsgebühr ist allerdings auf eine 0,5-Geschäftsgebühr bei "einfachen Fällen" abzusenken. Als Paradebeispiel für einen einfachen Fall nennt die Gesetzesbegründung die Zahlung auf die erste Inkassomahnung des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters.
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Die neue 0,9-Schwellengebühr darf nur überschritten werden, wenn die Inkassodienstleistung "besonders umfangreich und schwierig" ist. |
Hinweis
Vergleichsmaßstab für eine besonders umfangreiche oder besonders schwierige Inkassodienstleistung muss allerdings die durchschnittliche Inkassodienstleistung sein, wie der Gesetzgeber sie sieht, d.h. eine im wesentlichen automatisierte Bearbeitung.
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Es gibt eine neue 1,3-Geschäftsgebühr als Höchstgebühr bei Inkassodienstleistungen. |
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Statt der bisherigen 1,5-Einigungsgebühr vorgerichtlich und einer 1,0-Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren soll es durchgängig nur noch eine 0,7-Einigungsgebühr bei Inkassodienstleistung in allen Einziehungsstadien geben. Das Betrachtungsobjekt hat sich also vom Stand der Angelegenheit auf den Inhalt der Tätigkeit gewandelt. |
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Zugleich soll die Streitwertbegrenzung in § 31b RVG von 20 % auf 50 % angehoben werden. Gleichzeitig gilt diese aber bei allen Ratenzahlungsvereinbarungen bei Inkassodienstleistungen nach Nr. 1000 Ziffer 2 VV RVG. |
Hinweis
Die Regelung stellt einen extremen Eingriff in das ...