Der BGH folgt den Vorinstanzen
Der BGH hält die Rechtsbeschwerde des Schuldners zwar für zulässig, im Ergebnis aber für unbegründet. Sein Ergebnis:
▪ |
Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, den § 24 AGG auf den öffentlichen Dienst überträgt, ist abtretbar und pfändbar. |
Hinweis
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber nach § 15 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das Benachteiligungsverbot ist in § 7 AGG geregelt. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität führen danach zur Pflichtverletzung und zur Schadensersatzpflicht. Beim Kläger stand das Alter als Diskriminierungsansatz im Mittelpunkt.
▪ |
Auch der europarechtliche Staatshaftungsanspruch wegen einer unzulässigen Diskriminierung unterliegt der Abtretung und Pfändung. |
Hinweis
Wann eine Diskriminierung im europarechtlichen Sinne vorliegt, ist in Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf geregelt.
Nachtragsverteilung
Fällt eine Forderung in die Insolvenzmasse, weil sie pfändbar ist, ist sie nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zugänglich.
Hinweis
Dem steht nicht entgegen, dass die Ansprüche des Schuldners erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgeurteilt worden sind. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Damit kommt es darauf an, für welchen Zeitraum die Ansprüche zuerkannt wurden, nicht wann. Es ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können. Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH NZI 2014, 656 Rn 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Pfändbarkeit immaterieller Schadensersatzansprüche
Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind seit 1.7.1990 uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14.3.1990 (BGBl I, S. 478) § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit Wirkung ab 1.7.1990 gestrichen worden war. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH NZI 2014, 656 Rn 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 253 Rn 48).
Der BGH hat in folgenden Fällen die Abtretbarkeit und Pfändbarkeit angenommen:
▪ |
Die Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld sind, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (BGH NZI 2011, 979 Rn 5). |
▪ |
Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (BGH NJW 2011, 2296, Rn 33). |
▪ |
Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG ist gemäß § 17a Abs. 5 StrRehaG unpfändbar. Die dem Schuldner auf der Grundlage des § 17 StrRehaG gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfändungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH NZI 2011, 979; BGH ZOV 2012, 336). |
▪ |
Ebenso ist der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK folgende verschuldensunabhängige Anspruch aufgrund Gefährdungshaftung für konventionswidriges Verhalten abtretbar und pfändbar (BGH NJW 2016, 636, Rn 15, 20, 24 ff.). |
▪ |
Ob Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Aufhebung des § 847 BGB übertragen und gepfändet werden können (vor Aufhebung des § 847 BGB vgl. BGH NJW 1969, 1110, 1111), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der BGH hat diese Frage bislang unbeantwortet gelassen (vgl. Beuthien, GRUR 2014, 957, 959). |
Zugleich hat der BGH die Pfändbarkeit in folgenden Fällen verneint:
▪ |
Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist (BGHZ 201, 45; BGHZ 215, 117; vgl. MüKo-BGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl., § 399 Rn 10). Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spreche seine Genugtuungsfunktion, die in der Person des Erben nicht zu verwirklichen sei. |
▪ |
Demgegenüber ist entschieden, dass der Pfändbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Schäden § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegenstehen (BGHZ 189, 65 Rn 41). |
▪ |
Auch sind Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2.3.2011 über "Leistungen ... |