BGH folgt den Vorinstanzen
Das AG hat zu Recht die von dem Antragssteller beantragte Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss (§ 724 ZPO, § 132 Abs. 2 ZVG) erteilt. Der Antragsteller ist nach § 2039 S. 1 BGB befugt, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu beantragen, die als Vollstreckungsgläubiger ausschließlich ihn ausweist. Die inhaltlichen Anforderungen einer zugunsten eines Miterben im Rahmen eines Zuschlagsbeschlusses zu erteilenden Vollstreckungsklausel sind erfüllt.
Miterbe ist allein antragsbefugt
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, kann jeder Miterbe von dem Verpflichteten die Leistung an alle Erben fordern (§ 2039 S. 1 BGB). § 2039 S. 1 BGB soll gewährleisten, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen Miterben klagen zu müssen (BGHZ 167, 150). Miterben sind deshalb prozessual keine notwendigen Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO (BGHZ 23, 207, 212 f.).
Auf dieser Grundlage ist es allgemeine Meinung, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit den weiteren Miterben einen Titel über einen zum Nachlass gehörenden Anspruch erwirkt hat, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen kann, wenn gesichert ist, dass die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt.
BGH entscheidet den Streit
Dem Antragsteller ist zu Recht eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden, die als Vollstreckungsgläubiger ausschließlich ihn ausweist. Ob ein Miterbe die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verlangen kann, die ausschließlich ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist, ist umstritten.
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Nach einer Auffassung kann nur eine vollstreckbare Ausfertigung für alle Miterben erteilt werden, da jeder Miterbe nur verlangen könne, dass der Schuldner an die Gemeinschaft leiste (vgl. BGH NJW 1995, 1162, Rn 20 – obiter dictum zur Parallelvorschrift des § 432 Abs. 1 BGB), jedenfalls dann, wenn der Titel von allen Miterben erwirkt worden sei (vgl. PG/Hanewinkel, ZPO, 12. Aufl., § 724 ZPO Rn 8). |
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Nach anderer Auffassung kann jeder Miterbe, der allein oder mit anderen Titelgläubiger ist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist (vgl. zur Parallelvorschrift des § 432 BGB: KG NJW-RR 2000, 1409, juris Rn 9, und OLG Köln MDR 1989, 1111; MüKo-BGB/Gergen, 8. Aufl., § 2039 Rn 30; Staudinger/Löhnig, 2020, BGB, § 2039 Rn 38, 44; MüKo-ZPO/Wolfsteiner, ZPO, 6. Aufl., § 724 Rn 25 und § 733 Rn 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rn 8; HK-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 724 Rn 6). |
Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
Sinn und Zweck verlangt nach Unabhängigkeit der Miterben
Nach dem bereits dargestellten Sinn und Zweck von § 2039 S. 1 BGB soll es jedem Miterben möglich sein, unabhängig von den weiteren Miterben einen zum Nachlass gehörenden Anspruch einzufordern, einzuklagen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Letzteres würde erheblich erschwert beziehungsweise verhindert, könnte ein Miterbe nur eine vollstreckbare Ausfertigung erlangen, die nicht ausschließlich ihn, sondern alle Miterben als Vollstreckungsgläubiger ausweisen würde.
Beschränkte Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans
Werden in einer vollstreckbaren Ausfertigung mehrere Personen als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, so ist der Vollstreckungsantrag grundsätzlich durch alle als Vollstreckungsgläubiger bezeichneten Personen gemeinsam zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus dem dem Titel zugrunde liegenden Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ergibt, dass jeder Vollstreckungsgläubiger die Leistung an alle fordern kann. Nach dem Prinzip der Formalisierung der Zwangsvollstreckung ist es aber grundsätzlich nicht die Aufgabe des Vollstreckungsorgans, materiell-rechtliche Prüfungen vorzunehmen. Die Vollstreckungsorgane haben deshalb eine titulierte Forderung nicht dahingehend zu bewerten, ob es sich um einen von einem Miterben geltend gemachten Nachlassanspruch handelt und deshalb die Voraussetzungen des § 2039 S. 1 BGB erfüllt sind. Das Vollstreckungsorgan kann daher auf den Vollstreckungsantrag eines von mehreren Vollstreckungsgläubigern nur tätig werden, wenn sich aus dem Titel unabhängig von einer materiell-rechtlichen Prüfung eindeutig das Recht dieses Vollstreckungsgläubigers ergibt, losgelöst von den anderen den titulierten Anspruch zu vollstrecken. Diese Voraussetzung wird im Regelfall nicht vorliegen mit der Folge, dass kein zulässiger Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung gestellt wird und das Vollstreckungsorgan ein Tätigwerden zu Recht ablehnt.
Keine Benachteiligung des Schuldners
Die Rechte des Vollstreckungsschuldners werden nicht dadurch in unangemessener Weise eingeschränkt, dass jeder Miterbe, der Titelgläubiger ist, eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. In diesem Fall kann zwar aufgru...