Vereinfachter Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft
Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.404,85 EUR betrieben. Hierzu hat er beim AG – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den GV erteilt. Er hat die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt, falls die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben werde. Dem Vollstreckungsauftrag hat er eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument beigefügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustellungsbescheinigung vorliege und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehe.
Verhaftungsantrag, nachdem SU nicht erscheint
Die Schuldnerin ist in dem von der GV anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin hat die GV ihre Sonderakte nebst den darin befindlichen Ausdrucken des Vollstreckungsbescheids und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls an das AG weitergeleitet.
Im Streit: AG fordert Original des Vollstreckungstitels an
Das AG hat beim Gläubiger den Vollstreckungsbescheid im Original angefordert. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat es den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Das LG hat angenommen, das AG habe im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls die Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original verlangen dürfen. Soweit nach § 754a ZPO die Übermittlung des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument ausreiche, gelte die Vorschrift lediglich für den Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher, aber nicht für das gerichtliche Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG zurückgewiesen. Dagegen hat der Gläubiger die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Verfahren eigentlich durch Forderungsausgleich erledigt
Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin die Forderung beglichen. Daraufhin hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls für erledigt erklärt. Der Schuldnerin ist die Erledigungserklärung des Gläubigers mit dem Hinweis zugestellt worden, dass von ihrer Zustimmung ausgegangen wird, falls sie nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. Die Schuldnerin hat sich hierzu nicht geäußert.