BGH entscheidet nach Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO
Der Senat hat nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Danach hat der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zustimmungsfiktion, wenn nach Belehrung keine Äußerung erfolgt
Das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt.
Im Streitfall ist von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszugehen. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Schuldnerin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gilt ihre Zustimmung zur Erledigungserklärung des Gläubigers als erteilt; hierauf ist sie zuvor hingewiesen worden. Die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO ist eingetreten, auch wenn die Schuldnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Da gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Erledigungserklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, bedarf es insoweit nach § 78 Abs. 3 ZPO keiner Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH NZI 2011, 937 Rn 6).
Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Tücken: die fehlende Zustellung
Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind wirksam, weil die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig ist (BGHZ 50, 197, 198; BGH NZI 2011, 937 Rn 7). Der Gläubiger konnte das Rechtsmittel wirksam einlegen, auch wenn ihm der angefochtene Beschluss entgegen §§ 329 Abs. 2 S. 2, 575 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zugestellt, sondern formlos übersandt und der Fehler mangels Zustellungsabsicht des Beschwerdegerichts nicht nach § 189 ZPO geheilt worden ist, so dass die Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht begonnen hat (vgl. BAG NJW 2008, 1610 Rn 9 f.; BGH, Beschl. v. 18.6.2020 – I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn 12).
Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, dass der Gläubiger die Kosten des Verfahrens trägt (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Schuldnerin hat sich nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben
Die Kosten des Verfahrens sind nicht schon deshalb der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie sich aufgrund der Begleichung der Forderung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hätte. Die Zahlung des geforderten Betrags rechtfertigt unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenentscheidung zulasten des Leistenden, wenn dieser dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den Rechtsstandpunkt des Gläubigers im Ergebnis hinnimmt (vgl. BGH NZI 2011, 937 Rn 12; BGH VersR 2021, 1188 Rn 2; jeweils m.w.N.). Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schuldnerin aufgrund der Zahlung des zu vollstreckenden Betrags der Sichtweise des Gläubigers gebeugt hat, das Vollstreckungsgericht sei zum Erlass eines Erzwingungshaftbefehls verpflichtet gewesen.
Maßgeblich ist allein, ob die Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte …
Für die Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob die Rechtsbeschwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH GRUR-RR 2011, 291 Rn 8; BGH v. 26.2.2014 – I ZR 120/09, juris Rn 7).
Das Rechtsmittel wäre bei Fortführung des Verfahrens unbegründet gewesen, weil das AG den Erlass des Erzwingungshaftbefehls von der Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids abhängig machen durfte. Danach entspricht es billigem Ermessen, den Gläubiger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
… was aber nicht der Fall ist
Gemäß § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Der Gläubiger kann den Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbinden, ihn aber auch im Termin oder danach schriftlich stellen. Ist der Antrag beim GV gestellt worden, so leitet dieser ihn zusammen mit seiner Akte an das Vollstreckungsgericht weiter (Begründung des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks 16/10069, S. 28; BGH NJW 2015, 2268 Rn 11).
AG kann, muss aber nicht den Vollstreckungstitel verlangen
Das mit dem Haftantrag befasste Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob die allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die besonderen Haftvoraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung gegeben sind (BT-Drucks 16/10069, S. 28; BGH, Beschl. v. 14.8.2008 – I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn 16; MüKo-ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802g Rn 3). Zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht grunds...