Musterformulierung
Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – per eBO
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
Aktenzeichen
nehmen wir Bezug auf die Monierung vom … und teilen dazu mit, dass der Vollstreckungsantrag nicht geändert wird.
Mit der Monierung wird die Auffassung vertreten, es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Inkassovergütung für den Antrag auf Einholung der Drittauskünfte nicht zu berücksichtigen sei, weil der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte (§ 802l ZPO) gemeinsam mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) gestellt worden sei.
Diese Monierung verkennt die Rechtslage im vorliegenden Fall. Im Fall der einschlägigen BGH-Entscheidung vom 5.3.2020 (I ZB 50/19) hatte der Rechtsanwalt den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und gleichzeitig den Antrag auf Abnahme der Drittauskünfte nach § 802l ZPO gestellt. Darauf hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. Insoweit deckt sich der Sachverhalt mit dem hier zu betrachtenden Fall. In der vom BGH entschiedenen Konstellation hat der Schuldner dann aber die komplette Forderung mit Ausnahme der Vergütung (Gebühr und Auslage) der tatsächlich nicht eingeholten Drittauskünfte gezahlt. Der Rechtsanwalt erstrebte gleichwohl die Erstattung einer Vergütung allein aufgrund des Antrags zur Einholung der Drittauskünfte. Diesen Anspruch hat der BGH verneint. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner auf die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft aber gar nicht reagiert und diese dann auch nicht abgegeben, sodass die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte vorlagen und diese auch tatsächlich eingeholt wurden. Der BGH hat dies höchstrichterlich bestätigt (BGH v. 18.7.2019 – I ZB 104/18 Rn 19, juris; vgl. auch Forbinger, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 802l ZPO Rn 41; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 802l Rn 31 ff.; Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 802l Rn 15). Im Fall des BGH v. 18.7.2019 war – wie hier – der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und auf Einholung der Drittauskünfte gestellt. Der BGH hat den Gerichtsvollzieher explizit angewiesen, die Kosten der Drittauskunft mit einzuziehen. Es handelt sich in beiden Fällen um den gleichen Senat des BGH, der entschieden hat, sodass die beiden Fälle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu unterscheiden sind.
Nichts anderes ergibt sich aus der Fundstelle bei Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 788 Rn 13.23, da auch dort lediglich auf die vorbenannte BGH-Entscheidung Bezug genommen wird, ohne die zu differenzierende Fallgestaltung zu behandeln. Zu dem hier vorliegenden Fall wird unter der angegebenen Fundstelle nichts ausgeführt. Zu der hier tatsächlich vorliegenden Fallkonstellation wird die Erstattungsfähigkeit sogar bestätigt, vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 802l Rn 17).
Es liegen also zwei völlig unterschiedliche Fallkonstellationen vor. Hier wird die Vergütung nicht für eine beauftragte, aber nicht durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme, sondern für eine beauftragte und tatsächlich durchgeführte Maßnahme beantragt. Für diesen Fall wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten, dass die Gebühr (und die hierauf entfallenden Auslagen) nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig sei. Es wird insoweit um nochmalig...