Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das "Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten" (BT-Drucks 20/8095) in einer vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages noch einmal stark veränderten Form (BT-Drucks 20/9354) beschlossen. Der Bundesrat muss dem jetzt noch zustimmen, bis es im Bundesgesetzblatt verkündet wird und dann am folgenden Tag in Kraft tritt.
Hinweis
Das Gesetzgebungsvorhaben steht in Zusammenhang mit der weiteren Digitalisierung der Justiz und der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung. Hier hat das BMJ zwei Referentenentwürfe vorgestellt. Sobald diese als Gesetzentwürfe beschlossen sind, werden wir sie in der FoVo vorstellen. Ab dem 1.1.2026 soll die Justiz dazu nur noch elektronisch erreichbar sein und in der eAkte arbeiten, was eine entsprechende Fortentwicklung der Arbeitsabläufe und Transformation in die elektronische Welt voraussetzt.
Die Neuregelungen sollen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eine flexiblere Gestaltung ihrer Tätigkeit ermöglichen und dazu beitragen, dass die entsprechenden Termine schneller, kostengünstiger und ressourcenschonender durchgeführt werden können.
Hinweis
Mit der Zweckrichtung der Neuregelung ist zugleich begründet, dass der Gerichtsvollzieher nicht willkürlich über die Abnahme der Vermögensauskunft im Wege der Bild- und Tonübertragung entscheiden kann. Vielmehr verpflichtet schon § 802a Abs. 1 ZPO den Gerichtsvollzieher, auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken. Stehen also einer Videokonferenz zur Abnahme der Vermögensauskunft, jedenfalls der Teilnahme des Gläubigers an dieser im Wege der Videokonferenztechnik, keine Hindernisse entgegen, muss diese Möglichkeit eröffnet werden.
Abnahme der Vermögensauskunft unter drei Vorausetzungen
Um die Abnahme der Vermögensauskunft im Wege der Videokonferenz zu ermöglichen, wurde § 802f ZPO neu gefasst. Die Abnahme der Vermögensauskunft hat künftig drei Voraussetzungen:
Zitat
§ 802f Abs. 1 ZPO im Wortlaut
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn 1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat, 2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und 3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
Die Regelungen entsprechen inhaltlich den bisherigen Voraussetzungen zur Abnahme der Vermögensauskunft und fokussieren diese, indem die weiteren Pflichten des Schuldners einer gesonderten Regelung im neuen Absatz 4 zugeführt wurden.
Hinweis
Vor der Abnahme der Vermögensauskunft muss der Schuldner noch einmal zwei Wochen Gelegenheit haben, die Forderung auszugleichen. Die Zahlungsaufforderung kann dabei durch den Gerichtsvollzieher isoliert oder verbunden mit der dann vorsorglichen Ladung erfolgen (BT-Drucks 20/8095, S. 63).
Abnahme der Vermögensauskunft an vier Orten
Statt am Dienstsitz des Gerichtsvollziehers oder am Wohnsitz des Schuldners kann die Abnahme der Vermögensauskunft künftig auch an einem beliebigen Ort stattfinden oder eben auch als Bild- und Tonübertragung, d.h. im Rahmen einer Videokonferenz.
Zitat
§ 802f Abs. 2 ZPO im Wortlaut
(2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin 1. in seinen Geschäftsräumen, 2. in der Wohnung des Schuldners, 3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder 4. per Bild- und Tonübertragung stattfindet.
Die Neufassung übernimmt zunächst die weiteren Verfahrensregelungen aus dem bisherigen Abs. 1 und eröffnet dem Wortlaut nach die isolierte oder mit der Terminsladung kombinierte Zahlungsaufforderung und verlangt lediglich, dass die Terminsladung nicht vor der Zahlungsaufforderung, sondern zumindest gleichzeitig erfolgt.
Abs. 2 S. 4 enthält eine Aufzählung möglicher Orte, an denen die Abnahme der Vermögensauskunft stattfinden darf, sowie deren Art – in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung.
Die Abnahme der Vermögensauskunft in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder der Wohnung des Schuldners entspricht der bisherigen Gesetzeslage. Die Erweiterung der Möglichkeit der Abnahme auf jeden weiteren geeigneten Ort trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Schuldner länger an anderen Orten aufhalten könnte, etwa während einer Umschulung, eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Reha-Maßnahme.
Nr. 4 regelt, dass die Vermögensauskunft auch online per Bild- und Tonübertragung abgenommen werden darf. Dies wurde in der Rechtsprechung vereinzelt bereits auf Grundlage von § 128a ZPO a.F. für zulässig gehalten (LG Oldenburg, 11.2.2021 – 6 T 75/21, juris), allerdings fehlte bislang eine ausdrückliche Regelung hierzu, die nunmehr g...