Der GV ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt, die beantragten Drittauskünfte wegen des fehlenden Geburtsdatums zu verweigern.
Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen
Gemäß § 802l Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher sogenannte Drittauskünfte einholen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Unter anderem kann der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO, abzurufen, § 93 Abs. 8 AO. Für die Einholung von Drittauskünften müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen und der Gläubiger muss einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. Darüber hinaus statuiert § 802l ZPO keine Pflicht des Gläubigers, den Schuldner anhand weiterer Daten, insbesondere des Geburtsdatums, zu identifizieren.
Erforderlichkeit des Geburtsdatums ist begründet
Allerdings erfordert das Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern die Nennung des Geburtsdatums des Schuldners. Dies folgt aus § 93 Abs. 8a S. 1. Hs. 1 AO, wonach Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln sind. Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern umfasst der amtlich vorgeschriebene Datensatz neben Vor- und Nachnamen auch das Geburtsdatum des Schuldners.
Die Regel: GV muss das Geburtsdatum im Zweifel selbst ermitteln
Hieraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Gläubiger in jedem Fall verpflichtet ist, dem GV das Geburtsdatum des Schuldners zu nennen. Denn der GV ist als öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Lage, das Geburtsdatum des Schuldners mittels einer Melderegisterauskunft gemäß § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) zu ermitteln. Dagegen ist es dem Gläubiger eines vollstreckbaren Schuldtitels in der Regel nicht ohne Weiteres möglich, das Geburtsdatum des Schuldners zu ermitteln. Dieses ist in vollstreckbaren Zivilurteilen und sonstigen Vollstreckungstiteln gemäß § 794 ZPO in der Regel nicht erfasst. Mittels einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß § 44 BMG, die natürlichen Personen offensteht, lässt sich das Geburtsdatum ebenfalls nicht ermitteln.
Die Ausnahme: GV kann das Geburtsdatum vom Gläubiger anfordern
Lediglich soweit eine sichere Identifizierung des Schuldners nicht sichergestellt ist, sodass Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, vom Gläubiger zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums des Schuldners zu fordern (vgl. Forbriger, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 802l Rn 18). Ob dies der Fall ist, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung und dem Risiko des Gläubigers nach dem Beibringungsgrundsatz. Eine allgemeine und vorsorgliche Pflicht zur Beibringung des Geburtsdatums wird unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dagegen nicht gesehen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine sichere Identifizierung des Schuldners nicht sichergestellt sein könnte. Insbesondere wurde ausweislich der Sonderakte des GV eine Melderegisterauskunft nach § 34 BMG bislang nicht eingeholt. Erst wenn diese ergibt, dass der Schuldner nicht eindeutig identifiziert werden kann, ist der GV berechtigt, die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO ohne Angabe des Geburtsdatums des Schuldners zu verweigern (vgl. auch AG Schwerin DGVZ 2022, 44).