Kurzbeschreibung
Muster aus FoVo 12/2024
Muster xx2: Unsere Musterformulierung
Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
12 M 123/24
wird auf die Monierung vom … zur begehrten Anordnung der Verpflichtung des Drittschuldners, die Bescheinigung nach § 903 ZPO an den Gläubiger herauszugeben, wie folgt Stellung genommen:
Richtig ist, dass der BGH – noch zu § 850k Abs. 2 und 5 S. 2 ZPO – mit seiner Entscheidung vom 21.2.2013 (VII ZB 59/10, FoVo 2013, 132) anerkannt hat, dass der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, die Bescheinigung zum Nachweis der Erhöhungsbeträge für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen herauszugeben. Diese Verpflichtung hat der Verordnungsgeber inzwischen auch in das Formular nach Anlage 5 der ZVFV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung aufgenommen.
Dieser Umstand sagt aber nichts darüber aus, ob nicht (auch) der Drittschuldner verpflichtet ist, die Bescheinigung herauszugeben. So ist etwa unbestritten, dass bei der Pfändung von Arbeitseinkommen nicht nur der Schuldner die laufenden Abrechnungen über das Arbeitseinkommen herauszugeben hat (BGH v. 20.12.2006 – VII ZB 58/06, FoVo 2008, 162), sondern auch der Drittschuldner (BGH v. 19.12.2012 – VII ZB 50/11, FoVo 2013, 56).
Zwar besteht eine solche Verpflichtung nicht nach § 840 ZPO. Sie ergibt sich jedoch aus den mitgepfändeten unselbstständigen Nebenrechten. Mit der Pfändung der Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis des Schuldners mit dem Kreditinstitut gehen nämlich auch die unselbstständigen Nebenrechte nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger über (BGH v. 18.7.2003 – IXa ZB 148/03, InVo 2004, 108 = NJW-RR 2003, 1555). In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Herausgabeanspruch gegen den Drittschuldner nur dann besteht, wenn die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin – der aufgrund der Pfändung auf den Gläubiger übergegangen ist – eine Rechnungslegung aufgrund der Unterlage erfordert (BGH v. 8.11.2005 – XI ZR 90/05 Rn 14, juris). Genau dies ist aber nach § 902 ZPO der Fall. Grundsätzlich ist von dem Kontoguthaben auf einem P-Konto nur der pfändungsfreie Betrag nach § 899 ZPO in Abzug zu bringen. Die Erhöhungsbeiträge nach § 902 ZPO erhält der Schuldner dagegen nur, wenn er die Voraussetzungen nach § 902 ZPO durch eine Bescheinigung nach § 903 ZPO nachweist. Während also ein Kontoauszug nur den Kontostand unabhängig von der Frage des Zahlungsanspruchs aus dem Konto dokumentiert, ist die Bescheinigung nach § 903 ZPO aus Sicht des Schuldners unmittelbare und konstitutive Grundlage für die Berechnung des pfändungsfreien Betrages und damit aus Sicht des Gläubigers zugleich des pfändbaren Betrages. Genau das sieht auch der BGH, wenn er in seiner Entscheidung vom 21.2.2013 (VII ZB 59/10 Rn 8, juris) formuliert:
"Dadurch wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Berechnung des Drittschuldners nachzuvollziehen, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu prüfen, was wegen der schuldbefreienden Wirkung der Auszahlung des Kreditinstituts gemäß § 850k Abs. 5 S. 3 ZPO besonders bedeutsam ist, und gegebenenfalls einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit §§ 850c Abs. 4, 850e Nr. 2, 3, 850f Abs. 2, 3, 850g ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I zu stellen."
Das Verlangen folgt auch ganz praktischen Erwägungen. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Schuldner die Bescheinigung nach § 903 ZPO dem Gläubiger zum Nachweis der Voraussetzungen des § 902 ZPO zu übergeben. Der Schuldner verfügt also gar nicht mehr über eine solche Bescheinigung, wenn er sich – wie regelmäßig – keine Kopie gefertigt hat. Der Drittschuldner ist also zur Rechnungslegung in deren Besitz.
Die gewählte Antragstellung wird von der Unterzeichnerin vielfach eingesetzt und hat bisher zu keinen Beanstandungen geführt oder diese wurden auf die vorstehenden Ausführungen nicht mehr aufrechterhalten.
Insoweit wird beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie in Modul M beantragt zu erlassen, hilfsweise die Anordnung der Herausgabepflicht des Drittschuldners im Hinblick auf die Bescheinigung nach § 903 ZPO in Modul M einstweilen zu streichen, um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Gläubigers unmittelbar erlassen und zustellen zu können und die Ablehnung der Anordnung in einem gesonderten und rechtsmittelfähigen Beschluss zu begründen.
Zum Hilfsantrag ist darauf hinzuweisen, dass nach der Begründung zur ZVFV (BR-Drucks 561/22) der Gläubiger(-vertreter) nicht verpflichtet ist, einen geänderten Beschlussentwurf vorzulegen, sondern das Vollstreckungsorgan die Änderungen vornehmen muss, sofern es den Beschluss abweichend erlassen möchte.
Rechtsanwältin