AG sieht die Erinnerung als einschlägig an

Das LG hat ausgeführt, der Einwand einer Übersicherung des Gläubigers sei im Widerspruchsverfahren unstatthaft. Dem Prüfungsgegenstand sei allein das Erinnerungsverfahren angemessen. Dieses führe bereits in erster Instanz zu einer richterlichen Entscheidung und verkürze auch nicht den Rechtsschutz des Schuldners.

Hier liegt die Grenze der Vollstreckung

Die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen darf nach § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegenstandes (BGH InVo 2003, 41 = NJW 2002, 3178).

BGH sieht grundsätzlich § 766 ZPO als einschlägig …

Der Schuldner kann den Einwand einer Übersicherung des Gläubigers allerdings grundsätzlich mit der Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 766 Rn 15). Gem. § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Diese Entscheidung ist nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG dem Richter vorbehalten.

… aber im Offenbarungsverfahren den Widerspruch als lex specialis

Im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch der Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO gegenüber der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO der speziellere und damit vorrangige Rechtsbehelf (KG NJW 1956, 115 f.; LG Berlin Rpfleger 2007, 407 f.; MüKoZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 900 Rn 19; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 900 Rn 24; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 900 Rn 30b; vgl. auch Zöller/Stöber a.a.O. § 900 Rn 22). Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat nach § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO das Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist nach § 20 Nr. 17 S. 1 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Auch den Einwand der Übersicherung kann der Schuldner im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO geltend machen (LG Limburg Rpfleger 1982, 434 f.; LG Detmold Rpfleger 1990, 432, 433; LG Stuttgart Rpfleger 2000, 28; MüKoZPO/Schmidt a.a.O. § 777 Rn 19; MüKoZPO/Eickmann a.a.O. § 900 Rn 21; Musielak/Lackmann a.a.O. § 777 Rn 6; Musielak/Voit a.a.O. § 900 Rn 25; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rn 47; a.A. LG Hannover Rpfleger 1986, 187; Zöller/Stöber a.a.O. § 777 Rn 8).

Keine Beschränkung im Prüfungsumfang

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann nicht angenommen werden, die Aussichten des Gläubigers, aufgrund anderer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Befriedigung zu erlangen, könnten in der Regel nur im Erinnerungsverfahren hinreichend geprüft werden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Entscheidung über den Einwand der Übersicherung dem Richter vorbehalten bleiben müsste. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dafür, sämtliche Einwände, die der Schuldner im Termin gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbringt, und so auch den Einwand der Übersicherung im Widerspruchsverfahren vom Rechtspfleger überprüfen zu lassen (LG Limburg Rpfleger 1982, 434, 435; LG Stuttgart Rpfleger 2000, 28).

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