Bedeutung: Titulierung und Rechtsnachfolge
Ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz soll die Kostenordnung ersetzen. Im Forderungsmanagement und in der Zwangsvollstreckung hat dies besonders in zwei Bereichen Auswirkungen:
Notarielles Schuldanerkenntnis
Zum einen kann die Titulierung einer Forderung im Wege eines notariellen Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sinnvoll sein, was allerdings nur in Kooperation mit dem Schuldner möglich ist.
Beispiel
Die Schaffung einer notariellen Urkunde sollte mit dem kooperationswilligen Schuldner immer besprochen werden. Sie hat für Gläubiger und Schuldner den Vorteil, dass die dem Notar zufließenden Gebühren niedriger sind als die Gerichtsgebühren im Mahnverfahren (0,5) oder gar im gerichtlichen Erkenntnisverfahren (3,0). Darüber hinaus hat der Gläubiger den Vorteil, dass der Schuldner die Kosten des Notars unmittelbar dort entrichten muss, der Gläubiger also nicht in Vorlage treten muss.
Kostenrechtsänderung konkret
Und so sehen die neuen Kostenstrukturen nach dem bisherigen Entwurf im Vergleich aus:
Geschäftswert |
KostO |
2. KostRModG |
Kosten AGMV |
Kosten Klage (neu) |
1.000 EUR |
10 EUR |
19 EUR |
27,50 EUR |
150 EUR |
3.000 EUR |
26 EUR |
33 EUR |
44,50 EUR |
285 EUR |
5.000 EUR |
42 EUR |
45 EUR |
60,50 EUR |
375 EUR |
10.000 EUR |
54 EUR |
75 EUR |
98,00 EUR |
600 EUR |
(Stand: Entwurf vom 13.12.2011)
Rechtsnachfolge: Erbscheinsantrag nach § 792 ZPO
Verstirbt der Schuldner, kann zwar die Vollstreckung in den Nachlass ohne weiteres fortgesetzt werden, wenn die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat, § 779 ZPO. Anders sieht das aber aus, wenn die Forderung noch gegenüber den Erben tituliert werden muss oder der bereits gegen den Schuldner erwirkte Titel auf den Erben umgeschrieben werden muss, § 727. Im letzten Fall muss der Gläubiger die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, d.h. einen Erbschein. Hat der Gläubiger Glück, wurde bereits ein Erbschein erteilt, so dass er sich kostengünstig beim Nachlassgericht eine beglaubigte Abschrift beschaffen kann, §§ 13, 357 FamFG. Anders verhält es sich, wenn er einen eigenen Erbscheinsantrag stellen muss, was ihm der Gesetzgeber nach § 792 ZPO gestattet, der aber auch ihn als Kostenschuldner belastet.
Kostenrechtsänderung konkret
Dies sind dann die Kostenstrukturen:
Geschäftswert |
KostO |
2. KostRModG |
10.000 EUR |
54 EUR |
75 EUR |
20.000 EUR |
72 EUR |
107 EUR |
50.000 EUR |
132 EUR |
165 EUR |
100.000 EUR |
207 EUR |
273 EUR |
(Stand: Entwurf vom 13.12.2011)