Alles richtig gemacht
Die Leserin hat zunächst alles richtig gemacht und dabei auch eine wertvolle Erfahrung: Die Schuldner sind sich in vielen Fällen darüber im Klaren, dass sie sich im Unrecht befinden und eigentlich zum Zahlungsausgleich verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund sind viele Schuldner auch tatsächlich bereit, angeforderte Unterlagen herauszugeben oder zu übersenden, sofern sie damit die Aussicht gewinnen, von Vollstreckungsversuchen verschont zu werden. Deshalb gilt die Devise: Fragen schadet nie. Nur wer gezielt nach Unterlagen fragt, hat auch die Chance, welche zu bekommen. Jeder einzelne Fall ist hier ein Gewinn.
Gesetzliche Auskunftsrechte nutzen
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger nicht einmal auf das Entgegenkommen des Schuldners angewiesen. Nach erfolgter Forderungspfändung, insbesondere des Arbeitslohns, erhält der Gläubiger zunächst vom Drittschuldner Auskunft darüber, ob der Schuldner dort noch beschäftigt ist und ob und welche Rechte anderer Gläubiger an der Forderung bestehen, insbesondere aus Abtretungen oder Pfändungen. Grundlage für diese Auskunft ist § 840 ZPO. Aufgrund der mitgepfändeten Nebenrechte, d.h. nicht auf der Grundlage von § 840 ZPO (!), ist der Drittschuldner dann auch verpflichtet, die Lohnabrechnung herauszugeben (LG Koblenz JurBüro 1996, 663). Daneben besteht auch eine Pflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO, die Lohnabrechnungen herauszugeben (BGH InVo 2007, 245 = NJW 2007, 606). Dies umfasst sogar die Verpflichtung, die letzten drei Lohnabrechnungen vor der Pfändung herauszugeben, um Manipulationen aufzudecken.
So setzen Sie Ihr Recht durch!
Während die Verpflichtung des Arbeitgebers nur durch eine materiell-rechtliche Klage vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden kann, ist die Durchsetzung der Verpflichtung des Schuldners einfacher. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Lohnabrechnung – wie im Übrigen auch des Arbeitsvertrages oder sonstiger entgeltrelevanter Unterlagen – kann nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO mithilfe des GV im Wege der Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO durchgesetzt werden. "Vollstreckungstitel" ist in diesem Fall der PfÜB. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Herausgabe dieser Unterlagen in den PfÜB ausdrücklich aufgenommen wurde, wenngleich der Gläubiger die Unterlagen dort schon bezeichnen darf (BGH NJW-RR 2006, 1576). Ein solches Vorgehen empfiehlt sich auch, weil die Autorität der gerichtlichen Anordnung in der Praxis dazu führt, dass die Schuldner die Unterlagen häufiger herausgeben, als wenn nur auf das Gesetz verwiesen wird.