Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 HSOG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Ordnungs- oder Polizeibehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
Herausgabe des Führerscheins
Vorliegend hat der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.6.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt, weil dieser der aus dem ebenfalls bestandskräftigen Bescheid des Landrates des Vollstreckungsgläubigers vom 8.4.2011 folgenden Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib seines Führerscheins nicht nachgekommen ist. Die Verhängung dieses Zwangsgeldes war zuvor in dem bestandskräftigen Bescheid des Landrates des Vollstreckungsgläubigers – in dem schon ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt worden war – unter Fristsetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angedroht worden. Die Androhung enthielt zugleich den Hinweis, dass nach § 51 Abs. 1 HSOG Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.
Sach- und Forderungspfändung fruchtlos
Nach Aktenlage ist hier auch das fällige Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR uneinbringlich. Ausweislich der Mitteilung der Kreiskasse des Vollstreckungsgläubigers vom 24.2.2012 ist ein bei dem Vollstreckungsschuldner am 21.2.2012 durchgeführter Pfändungsversuch fruchtlos verlaufen. Auch ist der Vollstreckungsschuldner danach zurzeit arbeitslos, bezieht ALG II und sind sonstige Forderungen nicht zu ermitteln.
Vermögensauskunft muss nicht eingeholt werden
Ferner setzt der Nachweis der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Pflichtigen gemäß § 27 HessVwVG bezüglich seines Vermögens voraus (siehe: Meixner/Fredrich, HSOG, 10. Aufl. 2005, § 51 Rn 1; OVG NRW NVwZ-RR 1999, 802 und DÖV 1997, 511; Bayer. VGH NVwZ-RR 1997, 69; a.A.: Hornmann, HSOG, 2. Aufl. 2008, § 51 Rn 5; VG Frankfurt NVwZ 1994, 725). Weder der Wortlaut noch der Sinn des § 51 HSOG verlangt den Nachweis der Uneinbringlichkeit in einer bestimmten Form.
Angemessenheitsprüfung ist erforderlich
Schließlich steht die Anordnung der Ersatzzwangshaft für die Dauer von drei Tagen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck der Beseitigung des durch die Führerscheinurkunde begründeten Scheins, der Vollstreckungsschuldner sei in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Vollstreckungsschuldner nach der Aktenlage u.a. wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und auch jegliche Aufforderungen durch den Vollstreckungsgläubiger und das erkennende Gericht unbeantwortet gelassen hat. Schließlich kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft jederzeit abwenden, indem er dem Vollstreckungsgläubiger entweder seinen Führerschein zur Anbringung eines Aberkennungsvermerks gemäß § 47 Abs. 2 FeV herausgibt oder eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abgibt.