Eingescannte Unterschrift genügt Unterschriftserfordernis nicht
Das LG schließt sich wie schon das AG hinsichtlich der Frage des Unterschriftserfordernisses vollumfänglich den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts Dortmund (Beschl. v. 28.5.2010 – 9 T 278/10) an. Anhand der eingescannten Unterschrift lässt sich gerade bei einem wie hier im Masseverfahren standardisierten Betrieb nicht mit der hinreichenden Sicherheit auf die Ernsthaftigkeit des Vollstreckungsantrags schließen. Die eingescannte Unterschrift ist gänzlich unleserlich. Zudem fehlt unter ihr ein Namenszusatz.
Unterschrift im Beschwerdeverfahren heilt den Mangel nicht
Auch die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerdeschrift vermag diesen Mangel nicht zu heilen, da sie ebenfalls gänzlich unleserlich ist, offenkundig nicht mit der eingescannten Unterschrift übereinstimmt damit von einer anderen Person als dem Urheber der eingescannten Unterschrift stammt. Dies kann schon deshalb nicht die Ernsthaftigkeit des Antrags untermauern, da im Briefkopf für das betreffende Büro der Kanzlei lediglich ein Anwalt genannt ist, zumal unter der Unterschrift der Beschwerdeschrift ohne Namenszusatz "Rechtsanwälte" vermerkt ist. Es ist mithin umso weniger ersichtlich, welcher Rechtsanwalt diesen Antrag nun für die Gläubigerin gestellt hat.
LG stellt sich ernsthaft die Frage, ob der PfÜB gewollt ist
Bei einer fehlenden Unterschrift ist vom Vollstreckungsgericht festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt ist. Das AG hat hieran zu Recht Zweifel geäußert, welche zulasten der Gläubigerin gehen. Der mit der Beschwerdeschrift vorgelegt Kostenbeleg ist für den Beleg der Ernsthaftigkeit des Antrags nicht ausreichend. Zum einen stammt er aus dem Jahr 2003, sodass hieraus nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Gläubigerin die Vollstreckung auch nach derart langer Zeit immer noch ernsthaft betreiben möchte. Zum anderen haben ihn die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgelegt, also weder mit dem Vollstreckungsauftrag noch als Anlage zum auf die Verfügung des AG hin erstellten Schreiben. Der Umgang mit dieser Anforderung sowie mit den weiteren Hinweisen in der Verfügung vom 11.10.2011 bestärkt die vom AG dargelegte Auffassung, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin offenbar nicht hinreichend mit dieser Verfügung beschäftigt haben. Auf die Anforderung einer Rechtsnachfolgeklausel oder eines ergänzenden Titelvermerks haben sie lediglich lapidar mitgeteilt, dass die Gläubigerbezeichnung mit der im Vollstreckungsbescheid übereinstimme, was offensichtlich nicht der Fall ist. Die gesamte Art und Weise, wie die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren umgegangen sind, spricht gerade nicht für die Ernsthaftigkeit des Antrags.
Gläubigeridentität sei zweifelhaft
Zudem steht die Gläubigeridentität nicht zweifelsfrei fest. Der lapidare Hinweis auf übereinstimmende Gläubigerbezeichnungen ist im vorliegenden Fall wegen der unterschiedlichen Adressangaben gerade nicht ausreichend. Die Anforderung des AG war mithin berechtigt. Nachgekommen ist ihr die Gläubigerin, obwohl es ihr aller Wahrscheinlichkeit nach ein Leichtes gewesen wäre, bis heute nicht.