Leitsatz
1. Bei einem Vollstreckungsantrag, auf dem sich lediglich eine eingescannte Unterschrift befindet, kann nicht mit hinreichender Sicherheit die Ernsthaftigkeit des Antrags angenommen werden, wenn zudem die Unterschrift nicht lesbar ist und darunter ein Namenszusatz fehlt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn auf der nachfolgenden Beschwerdeschrift eine eigenhändige Unterschrift vorhanden ist und diese ebenfalls unleserlich ist und darüber hinaus auch der Unterzeichner offenkundig ein anderer ist.
2. Fehlt eine Unterschrift auf einem Vollstreckungsantrag, so ist es Aufgabe des Vollstreckungsgerichts festzustellen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt ist.
3. Ein mit der Beschwerdeschrift vorgelegter Kostenbeleg reicht in diesem Zusammenhang nicht zwangsläufig aus, um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu belegen.
LG Stuttgart, 4.6.2012 – 10 T 186/12
1 I. Der Fall
PfÜB mit eingescannter Unterschrift
Die Beschwerdeführerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). Der Antrag war mit einer eingescannten Unterschrift und dem Wort "Rechtsanwalt" darunter versehen. Des Weiteren wurde der Antrag für eine … GmbH mit Sitz in S. gestellt, während aus dem zugrunde liegenden Titel eine gleichnamige GmbH mit Sitz in H. hervorging.
AG verlangt Nachholung der Unterschrift
Das AG hat darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht unterschrieben war, und den Bevollmächtigten aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen. Weiterhin teilte das AG mit, dass die Hereingabe einer Rechtsnachfolgeklausel nebst Zustellungsnachweis bzw. ein ergänzender Titelvermerk bzgl. der Anschriftenänderung der Gläubigerin durch das Erlassgericht erforderlich sei.
Gläubigerin sah keinen Handlungsbedarf
Die Gläubigerin teilte daraufhin mit, dass die Gläubigerbezeichnung mit der im Vollstreckungsbescheid übereinstimme. Der Schriftsatz war wiederum mit eingescannter Unterschrift und dem Wort "Rechtsanwalt" versehen. Das AG wies darauf den Antrag auf Erlass des PfÜB zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei zu unterzeichnen, da anderenfalls nicht auszuschließen sei, dass kein Rechtsbindungswille vorhanden sei.
Auch die handschriftliche Unterschrift genügt nun nicht
Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin mit anwaltlichem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Diese war nun handschriftlich unterschrieben, darunter findet sich das Wort "Rechtsanwälte". Zudem übersandte die Beschwerdeführerin den Kostenbeleg. Das AG half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten vor. Zur Begründung führte es aus, dass dem Unterschriftserfordernis nach wie vor nicht hinreichend Genüge getan sei. Zudem stehe die Gläubigeridentität weiterhin nicht zweifelsfrei fest. Trotz Aufforderung in der Verfügung vom 11.10.2011 sei die Gläubigerin der Vorlage eines ergänzenden Titelvermerks oder gegebenenfalls einer Rechtsnachfolgeklausel bis heute nicht nachgekommen.
2 II. Die Entscheidung
Eingescannte Unterschrift genügt Unterschriftserfordernis nicht
Das LG schließt sich wie schon das AG hinsichtlich der Frage des Unterschriftserfordernisses vollumfänglich den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts Dortmund (Beschl. v. 28.5.2010 – 9 T 278/10) an. Anhand der eingescannten Unterschrift lässt sich gerade bei einem wie hier im Masseverfahren standardisierten Betrieb nicht mit der hinreichenden Sicherheit auf die Ernsthaftigkeit des Vollstreckungsantrags schließen. Die eingescannte Unterschrift ist gänzlich unleserlich. Zudem fehlt unter ihr ein Namenszusatz.
Unterschrift im Beschwerdeverfahren heilt den Mangel nicht
Auch die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerdeschrift vermag diesen Mangel nicht zu heilen, da sie ebenfalls gänzlich unleserlich ist, offenkundig nicht mit der eingescannten Unterschrift übereinstimmt damit von einer anderen Person als dem Urheber der eingescannten Unterschrift stammt. Dies kann schon deshalb nicht die Ernsthaftigkeit des Antrags untermauern, da im Briefkopf für das betreffende Büro der Kanzlei lediglich ein Anwalt genannt ist, zumal unter der Unterschrift der Beschwerdeschrift ohne Namenszusatz "Rechtsanwälte" vermerkt ist. Es ist mithin umso weniger ersichtlich, welcher Rechtsanwalt diesen Antrag nun für die Gläubigerin gestellt hat.
LG stellt sich ernsthaft die Frage, ob der PfÜB gewollt ist
Bei einer fehlenden Unterschrift ist vom Vollstreckungsgericht festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt ist. Das AG hat hieran zu Recht Zweifel geäußert, welche zulasten der Gläubigerin gehen. Der mit der Beschwerdeschrift vorgelegt Kostenbeleg ist für den Beleg der Ernsthaftigkeit des Antrags nicht ausreichend. Zum einen stammt er aus dem Jahr 2003, sodass hieraus nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Gläubigerin die Vollstreckung auch nach derart langer Zeit immer noch ernsthaft betreiben möchte. Zum anderen haben ihn die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgelegt, also weder mi...