BGH entscheidet wie die herrschende Meinung
Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der Auffassung der Kommentarliteratur (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850d Rn 19; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn 41; PG/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rn 44 f.; Beck'scher Online-Kommentar ZPO/Riedel, Stand: 15.4.2012, § 850d Rn 33; Meller-Hannich, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl., § 850d ZPO Rn 33; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1113).
Vollstreckung aus Unterhaltsurteilen leichter machen
Bei der Vollstreckung aus Unterhaltsvergleichen wird sich in der Darstellung des Unterhaltsanspruchs in der Praxis kein Problem ergeben. Da der Anspruch zu begründen ist, kann allein durch die Vorlage des vollständigen Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen der Nachweis geführt werden. Ungeachtet dessen erleichtert eine darauf ausgerichtete Antragstellung, die sich in der Tenorierung wiederfindet, die Vollstreckung.
Formulierungsvorschlag
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als seine am … angeheiratete und am … geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich … EUR, fällig am ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag zu zahlen.
Mit dieser Formulierung wird nicht nur deutlich, dass es sich bei der Vollstreckungsforderung um einen nach § 850d ZPO privilegierten Unterhaltsanspruch handelt, sondern zugleich der Anspruch in der nach § 1609 BGB maßgeblichen Reihenfolge positioniert.
Vorsicht bei Unterhaltsvergleichen
Bei Unterhaltsvergleichen muss der Praktiker ungleich vorsichtiger sein. Da der Vergleich keine Begründung enthält, ist es zwingend, dass im Text des Vergleiches zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um Unterhaltsansprüche handelt. Anderenfalls ist die Privilegierung in der Vollstreckung nicht zu erreichen. Damit ist regelmäßig verbunden, dass keine Möglichkeit besteht, den titulierten Anspruch auch tatsächlich durchzusetzen. Auch hier kann auf die vorstehende Formulierung zurückgegriffen werden.
Hinweis
Da familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten nicht selten im Vergleichswege erledigt werden, sollte der Bevollmächtigte hierauf vorbereitet sein und Formulierungsvorschläge, die die Aspekte des konkreten Einzelfalles berücksichtigen, in der Terminsvorbereitung erstellen und im Termin griffbereit haben. In der nicht selten emotionalen Stimmung der mündlichen Verhandlung besteht anderenfalls die Gefahr, nicht alle Aspekte zu berücksichtigen, was zu einem teuren Haftungsfall führen kann. Soweit darstellbar, kann auch ein Widerruf zur abschließenden Prüfung sinnvoll sein.
Verjährung beachten!
Zu beachten ist, dass Ansprüche auf laufenden Unterhalt, obwohl sie tituliert sind, nicht § 197 Abs. 1 BGB unterfallen und damit nach 30 Jahren verjähren, sondern als regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Es müssen deshalb regelmäßige Anerkenntnisse im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB herbeigeführt oder Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingeleitet werden, die im Hinblick auf § 212 Abs. 2 BGB in keinem Fall zurückgenommen werden dürfen.
Hinweis
In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ist dabei zu beachten, dass nach § 63 Nr. 1 S. 2 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (GVGA) die Erteilung einer Unpfändbarkeitsbescheinigung einer Rücknahme des Vollstreckungsauftrages gleichsteht. Deshalb sollte stets in den Vollstreckungsauftrag aufgenommen werden:
"Es wird ausdrücklich darum gebeten, von der Erteilung einer Unpfändbarkeitsbescheinigung nach § 63 Nr. 1 S. 1 GVGA abzusehen, da der Vollstreckungsauftrag auch dem Zweck dient, die Verjährung nach § 197 Abs. 2 BGB erneut beginnen zu lassen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB."