Stichtag 31.12.2012
Die Lösung bestimmt sich nach § 39 EGZPO, der die Übergangsbestimmungen zur Reform der Sachaufklärung enthält (FoVo 2012, 221). Dabei gilt der Grundsatz, dass vor dem 1.1.2013 gestellte Vollstreckungsanträge nach altem Recht abgehandelt werden, während nach dem 31.12.2012 gestellte Vollstreckungsanträge neuem Recht unterliegen, § 39 Abs. 1 EGZPO.
Fall ist ausdrücklich geregelt
Der von dem Leser angesprochene Fall ist allerdings explizit in § 39 Abs. 4 EGZPO geregelt, so dass es keines Rückgriffs auf die allgemeine Bestimmung bedarf. Danach gilt, dass im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder nach § 284 AO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO in der ab dem 1.1.2013 geltenden Fassung gleichsteht. Es gilt also die Sperrfrist des § 802d ZPO, wenn dessen Voraussetzungen für die vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft nicht vorliegen.
Beispiel
Der Schuldner hat am 9.4.2011 das Vermögensverzeichnis nach §§ 807, 900 ZPO a.F. vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung eingetragen. Nach dem 1.1.2013 wird nun vom Gerichtsvollzieher bei einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO geprüft, ob das bereits vorliegende Vermögensverzeichnis älter ist als die in § 802d ZPO normierten zwei Jahre. Da dies erst mit Ablauf des 9.4.2013 der Fall ist, kann erst am Folgetag, d.h. dem 10.4.2013, eine neue Vermögensauskunft eingeholt werden.
Neuregelung bietet Möglichkeiten
Weder gilt also die alte Drei-Jahres-Frist fort, da der Schuldner insoweit keinen Vertrauensschutz genießt, noch beginnt die neue Zwei-Jahres-Frist erst am 1.1.2013. Vielmehr können alle bisherigen Wiedervorlagen von drei Jahren um ein Jahr vorgezogen werden. Der Schuldner kann dann zunächst darüber informiert werden, dass die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft ansteht, er damit Gefahr läuft, sofort in das neue Schuldnerverzeichnis eingetragen zu werden und die damit verbundenen Nachteile (kein Vertragshandy, keine Käufe im Internet auf Rechnung, keine sonstigen Kreditgeschäfte) tragen zu müssen. Er kann danach aufgefordert werden, eine Ratenzahlungsvereinbarung einzugehen, zumindest aber eine aktuelle Selbstauskunft mit der Vorlage von Belegen zu erteilen. Ein solches Vorgehen erspart erhebliche Kosten. Nur als ultima ratio ist dann die neue Vermögensauskunft wirklich zu beantragen.