LG sieht den Gläubiger gebunden …

Die Gläubigerin ist nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem hieraus folgenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens derzeit gehindert, die Abgabe der Vermögensauskunft vom Schuldner zu verlangen. Der Schuldner hatte im vorangehenden Verfahren ein notariell beglaubigtes Vermögensverzeichnis eingereicht. Zwar stellt ein solches privat gefertigtes Vermögensverzeichnis grundsätzlich keinen Ersatz für die Vermögensauskunft bzw. für die damals gesetzlich angeordnete eidesstattliche Offenbarungsversicherung dar. Die Gläubigerin hätte sich somit in jenem vorangehenden Verfahren auf den Standpunkt stellen können, dass sie an der Fortsetzung des förmlichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vor dem Gerichtsvollzieher festhält. Stattdessen hat sie jedoch auf eine Ergänzung der Angaben in dem notariell beglaubigten Vermögensverzeichnis gedrängt. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie dieses Vermögensverzeichnis als eine der eidesstattliche Offenbarungsversicherung gleichwertige Auskunft erachtet.

… und schützt den Schuldner

Für die Gläubigerin war erkennbar, dass der Schuldner zu den von ihm gewünschten freiwilligen Auskünften nur dann bereit sein würde, wenn er damit der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung entgehen könnte. Aufgrund ihrer damaligen Akzeptanz der privaten Vermögensauskunft ist es der Gläubigerin nunmehr nach Treu und Glauben verwehrt, vor Ablauf der in § 802d Abs. 1 ZPO genannten Zweijahresfrist, die nach § 39 Nr. 4 EGZPO auch auf eidesstattliche Offenbarungsversicherungen nach früherem Recht anzuwenden ist, gerechnet ab Erstellung des beglaubigten Vermögensverzeichnisses die Abgabe einer Vermögensauskunft zu verlangen.

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