LG übersieht Schutzzweck der Vermögensauskunft
Die Entscheidung des LG übersieht den Schutzzweck des Vermögensverzeichnisses und erschöpft ihn nicht. Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses führt zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis, sofern er nicht den antragstellenden Gläubiger binnen Monatsfrist befriedigt, § 882c ZPO. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis dient dabei auch dem allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr als Schutz vor ungesicherten Geschäften mit einem nicht hinreichend liquiden Schuldner. Diesem Schutzzweck wird ein notarielles Vermögensverzeichnis nicht gerecht.
Notarielles Vermögensverzeichnis als Absicherung einer Teil- oder Ratenzahlung
In der Praxis wird dem Schuldner deshalb regelmäßig die Abgabe eines notariellen Schuldverhältnisses nur gestattet, wenn er gleichzeitig mit dem Gläubiger einen Teil- oder Ratenzahlungsvergleich schließt und auch bedient. Das notarielle Vermögensverzeichnis dient dann lediglich der Absicherung, dass die Ratenhöhe den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht und bei unrichtigen Angaben daraus ein Anspruch auf Anpassung der Ratenhöhe und ggf. ein Schadensersatzanspruch besteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 156 oder § 263 StGB), der in der Vollstreckung (§ 850f Abs. 2) oder der Insolvenz (§ 302 InsO Vorteile erbringt.
Konsequenzen sind weitreichend …
Was das LG auch nicht gesehen, jedenfalls nicht angesprochen hat, sind die Auswirkungen seiner Entscheidung auf den Auskunftsanspruch des Gläubigers nach § 802l ZPO. Da das notarielle Vermögensverzeichnis nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, besteht keine Chance, die Voraussetzungen des § 802l ZPO herzustellen.
… aber Sie können etwas tun!
Der Gläubiger wird sich deshalb gut überlegen müssen, ob er sich auf die vom LG geschilderte Verfahrensweise einlassen soll. Vertretbar erscheint dies nur, wenn der Schuldner einerseits eine Verpflichtung eingeht und beurkunden lässt, in einem überschaubaren Zeitraum das Verzeichnis zu aktualisieren. Dann kann der Verweis auf die Sperrfrist und den Vertrauensschutz des Schuldners nicht mehr überzeugen, wenn er der Aktualisierungspflicht nicht nachkommt. Zum anderen kann sich der Gläubiger eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse = Kenntnis vom Arbeitgeber) und alle gegenwärtigen und künftigen Kreditinstitute des Schuldners erteilen lassen. Das gibt ihm die gleichen Möglichkeiten wie § 802l ZPO.
FoVo 2/2014, S. 39 - 40