Einsichtnahme ins Schuldnerverzeichnis

Ich betreibe für einen Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung von 732 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten. Der Schuldner hat eine handwerkliche Ausbildung, so dass ich vermute, dass er (wieder) arbeitet. Eine Einsichtnahme ins Schuldnerverzeichnis hat ergeben, dass er im Dezember 2013 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Kann ich jetzt eine Drittauskunft nach § 802l ZPO beantragen, um einen vielleicht neuen Arbeitgeber des Schuldners zu ermitteln?

GV lehnt Vollstreckung ab

Der Gerichtsvollzieher lehnt die Einholung der Drittauskünfte mit der Begründung ab, sie stehe nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft und könne damit nicht mehr deren Kontrolle dienen, was aber der Zweck sei. Auch trage der Gläubiger keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft als Selbstauskunft des Schuldners aufkommen lassen. Ihm fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Auskunft. Kann gegen diese Ansicht mit Aussicht auf Erfolg vorgegangen werden?

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