Zuleitung der bereits erfolgten Vermögensauskunft

Die Gläubigerin beauftragte die Abnahme der Vermögensauskunft und widersprach dem Versuch der gütlichen Erledigung nicht. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits anderweitig erteilt hatte, übermittelte der GV der Gläubigerin hiervon eine Abschrift. Außerdem ordnete er mit von ihm an die Schuldnerin zugestelltem Schreiben deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an.

Zustellungskosten für Eintragungsanordnung erhoben

Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter anderem die Gebühren nach Nr. 100 KVGvKostG (persönliche Zustellung) und Nr. 207 KVGvKostG (Versuch gütlicher Einigung) sowie eine Wegegeldpauschale für die Zone 1 in Höhe von 6,50 EUR (Nr. 711 KVGvKostG) und eine Auslagenpauschale (Nr. 716 KVGvKostG) in Höhe von 11,80 EUR in Rechnung. Die Gläubigerin wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. AG und LG sind dem gefolgt.

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