Leitsatz
Für eine Zustellung der Anordnung nach § 882c ZPO durch den Gerichtsvollzieher können Kosten nach Nr. 100 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben werden, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt.
OLG Karlsruhe, 25.8.2015 – 11 W 3/15
1 I. Der Fall
Zuleitung der bereits erfolgten Vermögensauskunft
Die Gläubigerin beauftragte die Abnahme der Vermögensauskunft und widersprach dem Versuch der gütlichen Erledigung nicht. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits anderweitig erteilt hatte, übermittelte der GV der Gläubigerin hiervon eine Abschrift. Außerdem ordnete er mit von ihm an die Schuldnerin zugestelltem Schreiben deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an.
Zustellungskosten für Eintragungsanordnung erhoben
Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter anderem die Gebühren nach Nr. 100 KVGvKostG (persönliche Zustellung) und Nr. 207 KVGvKostG (Versuch gütlicher Einigung) sowie eine Wegegeldpauschale für die Zone 1 in Höhe von 6,50 EUR (Nr. 711 KVGvKostG) und eine Auslagenpauschale (Nr. 716 KVGvKostG) in Höhe von 11,80 EUR in Rechnung. Die Gläubigerin wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. AG und LG sind dem gefolgt.
2 II. Die Entscheidung
Falsche Abrechnung des GV
Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der GV für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG nicht verlangen kann und auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sind. Die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG kann, wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG ergibt, nur für persönliche Zustellungen des GV erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien – also nicht von Amts wegen – erfolgen.
Hier wird gestritten
Ob die in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt:
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Einerseits wird sie als Zustellung im Parteibetrieb angesehen (LG Verden (Aller) v. 5.1.2014 – 6 T 124/14; LG Stuttgart v. 26.3.2015 – 2 T 109/15; AG Darmstadt DGVZ 2014, 73; AG Albstadt v. 22.1.2015 – 5 M 1770/14; AG Esslingen v. 18.2.2015 – 10 M 1802/14; AG Bruchsal v. 10.3.2015 – 1 M 211/15; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882c Rn 6; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 882c Rn 5). |
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Andererseits wird sie als Amtszustellung angesehen (OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64; AG Pinneberg DGVZ 2015, 27; AG Hann.-Münden v. 18.12.2014 – 5 M 467/14; AG Hannover v. 15.1.2015 – 755 M 57835/14; AG Lampertheim v. 15.1.2015 – 22 M 3214/14; Schlaak, DGVZ 2014, 154; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 882c Rn 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 882c Rn 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Aufl., § 882c Rn 17). |
OLG positioniert sich in der Streitfrage
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht. Das AG weist mit überzeugenden Erwägungen darauf hin, dass die Eintragung in das Schuldnerregister nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient – die Befriedigung seines Anspruchs wird durch die Eintragung nicht gefördert –, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, "um den "Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen" (BT-Drucks 16/10069, S. 38). Der Gläubiger gibt zwar, indem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind aber – anders als etwa die Kosten der Einlagerung von Räumungsgut (vgl. dieses Beispiel in OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368, Rn 12) – keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren."
Kosten der Allgemeinheit
Das Argument des AG Darmstadt (DGVZ 2014, 73, juris Rn 14), es könne nicht hingenommen werden, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung entweder vom Steuerzahler oder vom GV persönlich zu tragen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anordnung der Eintragung dient öffentlichen Zwecken; es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die mir ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten – wenn man dieser Auffassung folgte – als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt wäre, den Schuldner mit den Kosten der Zuste...