Unbilliges Ergebnis
Im ersten Teil überzeugt die Entscheidung des OLG nicht, weil sie zu unbilligen Ergebnissen führt. Die Konsequenz wäre, dass der Bevollmächtigte eines Minderjährigen diesen ohne jegliches Risiko gegenüber Dritten vertreten könnte, weil der Minderjährige sich stets auf § 1629a BGB berufen könnte, so dass ihm kein Schaden entsteht. Der Anwalt ist insoweit nicht schützenswert und auch grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des § 1629a BGB einbezogen. Dem Minderjährigen entsteht nämlich auch dann kein Schaden, wenn der Prozessgegner, den Grundsätzen der Drittschadensliquidation folgend, die anwaltliche Pflichtverletzung geltend macht. Im konkreten Fall hat der Insolvenzverwalter die Gelegenheit nicht genutzt, eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen herbeizuführen. Insoweit kann das Ergebnis noch nicht dahin lauten, dass kein Schaden entstanden ist.
Soweit das OLG den Rechtsgedanken des § 852 ZPO auf das Verhältnis des Mandanten mit seinem Rechtsanwalt anwenden will, fehlt es schon an den Voraussetzungen einer Analogie. Das OLG prüft schon gar nicht, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Auffassung des OLG weitergedacht, müssten nahezu alle Ansprüche aus vertraglichen Pflichtverletzungen unpfändbar sein, weil entweder gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten bestehen. Auch ist für den konkreten Einzelfall nicht dargetan, dass der Anwalt über die gerichtsbekannten Tatsachen hinaus unter Durchbrechung seiner Verschwiegenheitspflicht sich verteidigen müsste. Insgesamt kann diese Sicht der Dinge nicht überzeugen und ruft nach einer höchstrichterlichen Klärung. Gläubiger sollten sich die Möglichkeit der Pfändung von Schadensersatzansprüchen nicht nehmen lassen.
An Haftung der Eltern denken
Die Beauftragung des Rechtsanwaltes wird durch die Eltern des Minderjährigen erfolgt sein. Insoweit stellt sich auch die Frage nach deren Haftung gemäß § 1664 BGB. Auch wenn der Sorgfaltsmaßstab herabgesetzt ist, muss gerade in Fällen der vorliegenden Art gesehen werden, dass der Vater hier versucht hatte, durch die Übertragung von Grundbesitz auf seine Kinder vor der Insolvenz noch Vermögen den Insolvenzgläubigern zu entziehen. Es dürfte kaum mit einer sachgerechten Ausübung der elterlichen Sorge in Einklang zu bringen sein, dass der Vater seine Kinder in die Anfechtungssituation führt und sie dann offensichtlich aussichtslos aufrechterhält und am Ende die Gläubiger auch noch die Kosten dieser Vorgehensweise tragen sollen.
FoVo 2/2016, S. 36 - 39