An das Arbeitsgericht in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des …
– Gläubiger und Antragssteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
gegen den …
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
Aktenzeichen: …
überreiche ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des … vom … , Az: … , nebst Zustellbescheinigung.
Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich,
gegen den Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren … niedergelegten Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen;
hilfsweise
gegen den Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren … niedergelegten Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers ein Zwangsgeld für jeden Tag der Nichtbeschäftigung, beginnend mit dem … , von arbeitstäglich 250 EUR, höchstens jedoch bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Gläubiger betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung, nämlich dem titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem … vom … , Az: … .
Der Schuldner wurde mit Schreiben vom … unter Fristsetzung zum … aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel nachzukommen.
Beweis: Schreiben vom … , in beglaubigter Abschrift als Anlage.
Der Schuldner hat die Aufforderung unbeachtet gelassen und ist seiner Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen.
Der Schuldner hat auch die Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger unbeachtet gelassen, so dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, angezeigt ist.
Bei der allein in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe des Zwangsgeldes werden folgende Aspekte zu berücksichtigen sein, um dem Zweck, den Willen des Schuldners auch tatsächlich zu beugen, gerecht werden zu können: …
Da umstritten ist, ob bei der Weigerung des Arbeitgebers, dem titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen, ein einheitliches Zwangsgeld in einem Betrag festzusetzen ist (LAG Baden-Württemberg, 19.9.2013 – 13 Ta 15/13; LAG Köln NZA-RR 1996, 108; LAG Hessen, 20.2.2013 – 12 Ta 478/12) oder ob ein Zwangsgeld für jeden Arbeitstag festzusetzen ist, an dem der Arbeitgeber der Weiterbeschäftigungspflicht nicht nachkommt (LAG Hamburg, 7.7.1988, LAGE § 888 ZPO Nr. 17; LAG Bremen, 21.2.1983, LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 10), wurde im Hilfsantrag auch der zweiten Meinung Rechnung getragen.
Eine gerichtliche Androhung der Zwangsmittel ist nach § 888 Abs. 2 ZPO weder geboten noch zulässig, so dass unmittelbar das von dem erkennenden Gericht für angemessen erachtete Zwangsmittel festgesetzt werden kann.
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und dem Unterzeichner die mit der Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses sowie die Zustellbescheinigung zu übersenden. Gleichzeitig wird um Rückgabe der in der Anlage ebenfalls beigefügten Vollstreckungsunterlagen gebeten.
Rechtsanwalt