BGH folgt den Vorinstanzen
Das LG hat eine Umschreibung des PfÜB auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der darin bezeichneten Zedentin zu Recht abgelehnt. § 727 ZPO ist auf PfÜBs, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
BGH klärt Voraussetzungen des Vollstreckungsbeginns
Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Soll ein Urteil, das nach § 727 ZPO für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden, § 750 Abs. 2 ZPO. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers nach § 727 Abs. 1 ZPO erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Es bedarf gar keiner Anpassung des PfÜB!
Der BGH begründet dann aber, dass es einer Umschreibung des PfÜB überhaupt nicht bedarf. Das durch ihn begründete Pfandrecht geht schon Kraft Gesetzes auf die Gläubigerin als Zessionarin über. Das Ganze in drei Schritten:
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Die Pfändung einer Geldforderung des Schuldners wird nach § 829 Abs. 1, Abs. 3 ZPO durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt, mit dem diesem verboten wird, an den Schuldner zu zahlen, und mit dem an den Schuldner das Gebot erlassen wird, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. |
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Der Gläubiger erwirbt durch den Pfändungsbeschluss ein Pfandrecht an der gepfändeten Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, soweit diese tatsächlich besteht. |
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Tritt der Gläubiger anschließend die zugrunde liegende titulierte Forderung an einen Dritten ab, geht das durch den Pfändungsbeschluss begründete Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) nach § 401 Abs. 1 BGB auf den Zessionar über. |
PfÜB ist kein Titel i.S.d. § 727 ZPO
§ 727 ZPO, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für den Rechtsnachfolger regelt, ist auf Pfändungsbeschlüsse, mit denen ein Pfandrecht an einer Geldforderung des Schuldners gegen den Drittschuldner begründet wird, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Bei dem Pfändungsbeschluss nach § 829 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und nicht um einen Vollstreckungstitel. Eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke besteht.