Damit der Drittschuldner auch tatsächlich an den Zessionar, den Neugläubiger, zahlt, ist es erforderlich, dass die Rechtsnachfolge sowie der Übergang des durch den Pfändungsbeschluss begründeten Pfandrechts nach § 401 Abs. 1 BGB dem Drittschuldner gegenüber angezeigt wird. Dies kann durch eine entsprechende Abtretungsanzeige (hierzu FoVo 2017, 7) oder aber durch Vorlage der nach § 727 ZPO für den zugrunde liegenden Urteilstitel zu erteilenden Rechtsnachfolgeklausel geschehen.
Keine Umschreibung des Überweisungsbeschlusses
Eine Umschreibung des nach § 835 Abs. 1 BGB zu erlassenden Überweisungsbeschlusses nach § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Letztlich sieht der BGH hier die identische Begründung. Das durch die Überweisung begründete Einziehungsrecht des Zedenten ist Ausfluss des ihm infolge der Pfändung zustehenden Pfandrechts und geht ebenso wie dieses nach § 401 Abs. 1 BGB mit der Abtretung der Forderung auf den Zessionar über. Die Überweisung der Forderung zur Einziehung nach § 835 Abs. 1 BGB entspricht der Form der Verwertung rechtsgeschäftlich verpfändeter Forderungen. Der Forderungspfandgläubiger ist nach Eintritt der Pfandreife gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Schuldner berechtigt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 835 Rn 1).
Auch keine Berichtigung
Der von der Zedentin erwirkte PfÜB ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Gläubigerin anstelle der Zedentin als Gläubiger aufgeführt wird. Danach sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Um eine solche Unrichtigkeit handelt es sich nicht, wenn nach Erlass des PfÜB und Zustellung an den Drittschuldner die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung, wegen der gegen den Schuldner vollstreckt wird, an einen Dritten abgetreten wird.
Fazit
Es bewahrheitet sich wieder einmal, dass der "zweite Blick" lohnt. Nach dem Leitsatz des BGH drängt sich der Verdacht auf, dass nach einer Forderungsabtretung die Vollstreckung weiter erschwert wird, möglicherweise sogar die Notwendigkeit besteht, unter Rangverlust und wiederholten Kosten den PfÜB neu zu beantragen. Der BGH zeigt auf, dass genau dies nicht notwendig ist. Eine einmal begründete Pfändung bleibt von der Abtretung der titulierten Forderung unberührt und geht mit ihr über. Der Erwerber (Zessionar) kann sich die Vollstreckung erleichtern, wenn er vertraglich vereinbart, dass der Zedent ihm eine Abtretungsanzeige ausstellen muss.
FoVo 2/2017, S. 32 - 34