Einführung

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last. Sie sind dann zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. All das gilt nach § 4 Abs. 4 RDGEG auch für die Tätigkeit von Inkassounternehmen, die im Rahmen ihrer Postulationsfähigkeit nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO in der Mobiliarzwangsvollstreckung tätig werden. § 788 ZPO hat im vergangenen Jahr auch die Rechtsprechung wieder beschäftigt. Einen Überblick gibt der nachfolgende Beitrag, der zeigt, dass im Jahr 2017 vor allem Inkassounternehmen im Fokus der veröffentlichten Rechtsprechung standen.

I. Eigenvertretung von Inkassounternehmen

Inkassounternehmen geht im eigenen Namen vor

Inkassounternehmen können nach einer Entscheidung des LG Darmstadt (15.3.2017 – 5 T 515/16, zfm 2017, 203) im Zwangsvollstreckungsrecht auch bei einer Eigenvertretung nach § 4 Abs. 1 und 4 RDGEG, §§ 788, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Anspruch auf Ersatz ihrer Vergütung nach dem RVG haben. Das gilt nach einer weiteren Entscheidung des LG Darmstadt (14.2.2017 – 5 T 622/16) auch für an Rechtsbeistände abgetretene Forderungen.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem Inkassounternehmen die einzuziehenden Forderungen abgetreten wurden. Das Inkassounternehmen agierte also zugleich als Gläubigerin und als Bevollmächtigte. In der letztgenannten Funktion verlangte es für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Erstattung seiner Gebühren und Auslagen.

Anwaltsprivilegierung nicht unmittelbar anwendbar …

In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Diese Vorschrift hält das LG Darmstadt nicht für unmittelbar auf Inkassounternehmen übertragbar, weil sie schon nicht unmittelbar für die Vollstreckung, sondern nur für das Erkenntnisverfahren gelte.

… sehr wohl aber über die Verweisungskette

In der Vollstreckung bestimme allerdings § 4 Abs. 4 RDG, dass auch § 788 ZPO Anwendung finde, der wiederum auf § 91 ZPO verweise. Damit komme grundsätzlich auch eine Vergütung des Inkassounternehmens bei der Eigenvertretung in der Zwangsvollstreckung in Betracht.

 

Hinweis

Das entspricht auch der Definition der Inkassodienstleistung in § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die jedenfalls die treuhänderische Abtretung von Forderungen zum Zwecke des Einzuges ausdrücklich vorsieht.

Die Klarstellung ist zu begrüßen

Die Entscheidung positioniert sich eindeutig und überzeugend zu der Frage, ob ein Forderungsverkauf den Schuldner dergestalt privilegiert, dass er keine Kosten der Rechtsverfolgung mehr tragen muss. In der Sache kann die Antwort nur nein lauten. Denn mit dem Forderungsverkauf endet sein Verzug nicht. Und § 788 ZPO ist lediglich die prozessuale Umsetzung des materiell-rechtlichen Verzugsschadensanspruches.

 

Hinweis

Nichts anderes kann im Übrigen gelten, wenn die Abtretung im Rahmen eines Forderungskaufes nicht nur treuhänderisch erfolgt. Es ist nämlich gerade der Verzug des Schuldners, der Ursache für den Forderungsverkauf ist. Wer soll es dem Gläubiger vorwerfen, dass er die Forderung zur Stärkung seiner Liquidität verkauft und nicht dauerhaft selbst einzieht? Und der Schuldner steht sich nicht schlechter, weil er auch ohne den Verkauf die weiteren Rechtsverfolgungskosten tragen müsste.

II. Geschäftsgebühr in der Vollstreckung?

Nicht mit dem AG Speyer

Das AG Speyer (11.9.2017 – 32 C 23/17) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in der Zwangsvollstreckung eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Androhung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann. Es verneint die Frage.

Die Grundsätze

Kosten von Beitreibungsmaßnahmen und damit auch hier einhergehende gesetzliche Gebühren und Auslagen, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten objektiv für notwendig halten konnte, sind nach Ansicht des AG nach § 788 ZPO ersatzfähig. Kosten offenbar aussichtsloser, mutwilliger oder vom Gläubiger zu vertretender verfehlter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trägt der Gläubiger dagegen selbst. Das AG folgte der Auffassung des Schuldners nicht, dass nach Titulierung einer Forderung gegenüber einem beschränkt zahlungsfähigen Schuldner Maßnahmen eines Inkassounternehmens – insbesondere solche zur Erreichung der Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. Eintragung in das zentrale Schuldenregister – von vornherein aussichtslos und damit nicht erstattungsfähig sind. Daher dürfe es dem Gläubiger auch nicht verwehrt sein, Beitreibungsmaßnahmen zu ergreifen und dazu auch ein Inkassounternehmen zu beauftragen.

Unzulässig: 1,3-Geschäftsgebühr für Vollstreckungsandrohung

Die von der Beklagten geforderten Inkassokosten waren nach Ansicht des AG jedoch vom RVG nicht gedeckt ...

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