Streit um die Gebühr für die gütliche Erledigung

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Annahme des Landgerichts, dem Gerichtsvollzieher stehe keine Gebühr nach Ziffer 207 a.F. KV GvKostG zu, ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung der Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG hat der Gerichtsvollzieher vorliegend nicht unternommen.

Geringe Anforderung an das Entstehen der Gebühr

Zwar unterfällt nach der Rechtsprechung des Senats auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung dem Tatbestand der Nr. 207 a.F. KV GvKostG (Senat, 10.7.2016 – 10 W 97/16).

Aber: Eindeutige Gläubigerweisung ist beachtlich

Vorliegend hatte die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO jedoch ausdrücklich abgelehnt. Da der GV aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, wird sich der Versuch der gütlichen Erledigung allerdings regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen. Kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG ist entsprechend den überzeugenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse aber die bloße Aufforderung zur Vollzahlung durch den GV. Dieser übt hier nur seine Pflicht aus § 802f Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt hierfür nicht an.

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