1. Wenn die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich ablehnt, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpft.

2. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher (GV) zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2017 – 10 W 372/17

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