Leitsatz
1. Wenn die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich ablehnt, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpft.
2. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher (GV) zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2017 – 10 W 372/17
1 I. Die Entscheidung
Streit um die Gebühr für die gütliche Erledigung
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen die Annahme des Landgerichts, dem Gerichtsvollzieher stehe keine Gebühr nach Ziffer 207 a.F. KV GvKostG zu, ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung der Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG hat der Gerichtsvollzieher vorliegend nicht unternommen.
Geringe Anforderung an das Entstehen der Gebühr
Zwar unterfällt nach der Rechtsprechung des Senats auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung dem Tatbestand der Nr. 207 a.F. KV GvKostG (Senat, 10.7.2016 – 10 W 97/16).
Aber: Eindeutige Gläubigerweisung ist beachtlich
Vorliegend hatte die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO jedoch ausdrücklich abgelehnt. Da der GV aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, wird sich der Versuch der gütlichen Erledigung allerdings regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen. Kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG ist entsprechend den überzeugenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse aber die bloße Aufforderung zur Vollzahlung durch den GV. Dieser übt hier nur seine Pflicht aus § 802f Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt hierfür nicht an.
2 Der Praxistipp
Dispositionsbefugnis des Gläubigers
Das OLG Düsseldorf hat eindeutig und in der Sache überzeugend Stellung genommen. Es obliegt dem Gläubiger, Art, Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung zu bestimmen und damit auch zu wählen, mit welchen Regelbefugnissen er den GV beauftragen will. Schließt er eine Regelbefugnis des § 802a Abs. 2 ZPO ausdrücklich aus, wie hier die gütliche Erledigung nach § 802b ZPO, so ist der GV im Rahmen der Dispositionsbefugnis hieran ausdrücklich gebunden. Mit welchen Begründungen hier gleichwohl regelmäßig versucht wird, eine Gebühr zu Lasten der Vollstreckungsparteien und damit auch des Schuldners zu schinden, ist eines staatlichen Organs eigentlich nicht würdig.
Andere Ansicht wird vertreten
Allerdings ist die Auffassung des OLG Düsseldorf nicht unbestritten. Der Umstand, dass der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich erklärt hat, mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO, also mit der Vereinbarung einer Zahlungsfrist oder einer Ratenzahlung nicht einverstanden zu sein, soll nach Ansicht des OLG Schleswig (26.7.2017 – 9 W 103/17, DGVZ 2017, 211) der Entstehung der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG nicht entgegenstehen. Das OLG war der Ansicht, dass es eine gütliche Einigung auch jenseits der Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO gibt, die nach Nrn. 207/208 GvKostG zu vergüten ist.
Hinweis
Die Zahlungsvereinbarung wäre dann nur ein Unterfall der gütlichen Einigung und mit dem Ankreuzen des Moduls F nur ein Teil der gütlichen Erledigung ausgeschlossen. Dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in dieser Weise vorgehen wollte, lässt sich allerdings der Begründung der GVFV nicht entnehmen. Die Argumentation ist schlicht künstlich.
Der Gläubiger muss mehr tun
Insoweit muss jede Form der gütlichen Einigung ausgeschlossen werden. Allein das Ankreuzen des Moduls F im Gerichtsvollzieherauftrag genügt also nicht.
So gehen Sie richtig vor
Wer als Gläubiger also auf gar keinen Fall eine gütliche Einigung möchte und dafür auch keine Gebühr entstehen lassen will, ergänzt den Antrag F in Modul O:
FoVo 2/2018, S. 36 - 38