Relevanz in der Einzelvollstreckung
Wieder einmal hat der BGH eine Frage, die Vorschriften des 8. Buches der ZPO betrifft, im Kontext einer insolvenzrechtlichen Fragestellung beantwortet. Da das Insolvenzrecht für den Pfändungsschutz auf die ZPO verweist, ist die Entscheidung aber gleichermaßen für die Einzelzwangsvollstreckung heranzuziehen.
Entscheidung hat "falsche Überschriften" erhalten
Die Entscheidung des BGH ist an vielen Stellen unter der Überschrift kommuniziert worden, die Riesterrente sei nicht pfändbar. Das ist falsch und nicht das, was der BGH entschieden hat. Er hatte die Frage zu klären, ob auf den Kapitalstamm der Riesterrente zu pfänden ist. Das hat er unter den dargestellten Voraussetzungen verneint.
Pfändung von Kapital und laufender Rente unterscheiden
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der laufende Rentenbezug gepfändet werden kann. Das ist wiederrum unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO der Fall (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 851d Rn 1; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 70a). Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO für abhängig Beschäftigte und im Übrigen aus § 851d ZPO. Auch § 851 ZPO i.V.m. § 97 EStG steht dem nicht entgegen, weil die Rente oberhalb der Pfändungsfreigrenze abtretbar ist.
Mehr als nur die Pfändung ist nötig
Zu sehen ist allerdings, dass die tatsächlich gezahlte Rente allein aufgrund eines Riesterrentenvertrages nicht ausreicht, um die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu überwinden. Deshalb ist es erforderlich, dass die Rente mit anderen Renten nach § 850e ZPO zusammengerechnet wird. Ebenso sind die Einzelheiten zu den Verträgen zu klären. Hier ist der Schuldner sowohl im Rahmen der Vermögensauskunft nach § 802c, d ZPO oder auch eines Nach besserungsverfahrens gefordert als auch nach der Pfändung der Ansprüche aus dem Riesterrentenvertrag durch Auskunft nach § 836 Abs. 3 ZPO sowie die Herausgabe der Vertragsbestimmungen.
Checkliste: Wann ist die Riesterrente pfändbar?
Auch nach der Entscheidung des BGH bleibt die Riesterrente in folgenden Fällen ganz oder teilweise pfändbar:
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Es wird der Auszahlungsanspruch auf die laufende Rente im Rahmen des § 850c ZPO gepfändet. |
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Es handelt sich um eine Riesterrente, für die keine staatliche Zulage beantragt oder bewilligt worden ist. |
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Es handelt sich um denjenigen Teil der Riesterrente, der über den maximalen gesetzlichen Betrag hinaus angespart wurde. HinweisEs ist durchaus denkbar, dass der Schuldner in guten Zeiten mehr aus dem Vertrag angespart hat, als förderfähig war. Dann ist der überschießende Teil einschließlich des Kündigungsrechtes pfändbar. |
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Der Schuldner verfügt über mehrere Altersvorsorgeverträge, so dass nur derjenige pfändungsgeschützt ist, auf den die Zulagen gezahlt werden. |
FoVo 2/2018, S. 30 - 35