Die Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach wird Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 WaffG eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvorschrift gegenüber den allgemeinen Vorgaben über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe nach § 10 WaffG.
Wann liegt eine erhebliche Gefährdung vor?
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger, der seine persönliche Gefährdung aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher herzuleiten sucht, ist wegen dieser von ihm wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben nicht "erheblich gefährdet" im Sinne des § 55 Abs. 2 WaffG. Wann von einer "erheblichen Gefährdung" im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesprochen werden kann, ist im Waffengesetz nicht definiert. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG gleichzusetzen und mithin eine erhebliche Gefährdung nur dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Auch wenn der Wortlaut des § 55 Abs. 2 WaffG nicht mit der Umschreibung der Gefährdung in § 19 Abs. 1 WaffG übereinstimmt, so sprechen doch die deutlich überzeugenderen Erwägungen dafür, dass der für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG notwendige Gefährdungsgrad dem entspricht, der für die Annahme eines waffenrechtlichen Bedürfnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 WaffG erforderlich ist.
Die Folgen für die Frage, ob ein GV eine Waffe tragen darf
Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch für eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG ein Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG vorliegen muss. Dabei ist die Vorschrift des § 19 Abs. 1 WaffG als einheitlicher Tatbestand zu verstehen, der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG die zusammengehörigen Kriterien für das besondere waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition zu Verteidigungszwecken wegen einer bestehenden Gefährdungslage aufstellt. Dem Grunde nach müssen besondere, sich vom allgemein bestehenden Sicherheitsrisiko unterscheidende Umstände gegeben sein, die es dem jeweiligen Antragsteller unzumutbar machen, ohne die begehrte Waffe auszukommen, und die deshalb im Sinne eines anzuerkennenden Bedürfnisses zu berücksichtigen sind.
Berufsgruppe der GV ist nicht besonders gefährdet
Das Gericht vermag im Fall des Klägers bereits keine wesentliche Mehrgefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bei seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher festzustellen. Wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist, wer bei realistischer Einschätzung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich stark gefährdet ist. Für die Beurteilung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des jeweiligen Antragstellers an, vielmehr sind allein objektive Maßstäbe anzulegen. Die Frage der Mehrgefährdung muss dabei stets unter besonderer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Die Zugehörigkeit des jeweiligen Antragstellers zu einer bestimmten Berufsgruppe, die in Anbetracht ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maße gefährdet ist, kann insoweit zwar durchaus von Bedeutung sein; gleichwohl ist allein mit der Zugehörigkeit zu einer solchen Berufs- oder einer besonders gefährdeten Personengruppe noch nicht das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nachgewiesen. Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das tägliche Brot des GV
Diesen Grundsätzen folgend kann daher allein der Zugehörigkeit des Klägers zum Berufsstand der Gerichtsvollzieher noch keinesfalls die Schlussfolgerung entnommen werden, er sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet. Unabhängig davon sind für das Gericht jedoch auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher um eine Berufsgruppe handelt, die allgemein in erhöhtem Maß gefährdet ist. Die Gerichtsvollziehertätigkeit ist insoweit nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung mitunter anerkannten Fallkonstellationen gefährdeter Berufsträger (Juwelengroßhändler; Begleiter eines Geldtransporters; Inhaber eines Waffenhandelsgesch...