Die Vorteile der Vorpfändung
Die Vorpfändung – oder auch vorläufiges Zahlungsverbot genannt – nach § 845 ZPO hat in der Praxis zwei wesentliche Vorteile. Zum einen hilft sie, die Zeit zwischen der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) und dessen Erlass und Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) zu überbrücken, ohne dass der Gläubiger einen Rangverlust nach § 804 Abs. 3 ZPO hinnehmen muss. Die Zwangsvollstreckung stellt immer auch einen Wettlauf der Gläubiger dar. Zum anderen verursacht auch die Vorpfändung einen gewissen Vollstreckungsdruck, der dazu führen kann, dass der Schuldner hierauf reagiert und sich so eine Teilzahlungsvereinbarung schließen lässt. Wird sie dann mit der Abtretung der von der Vorpfändung erfassten Ansprüche verbunden, erübrigt sich die Beantragung eines PfÜB. Gerade bei der Vorpfändung der Ansprüche aus einem Kontokorrentverhältnis zeigt sich dieser Effekt. Ein weiterer Vorteil: Das erspart die höheren Kosten für eine Vorpfändung mit anschließender Pfändung und Überweisung.
Zwei Wege zur Vorpfändung
Die Vorpfändung ist in § 845 ZPO geregelt. Danach muss der Gerichtsvollzieher die Vorpfändung als Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung, das Verbot an den Drittschuldner, noch an den Schuldner zu zahlen, und das Verbot an den Schuldner, die Forderung noch einzuziehen, sowohl dem Schuldner als auch dem Drittschuldner zustellen. Dabei muss die zu pfändende Forderung ebenso exakt bezeichnet werden wie bei der Pfändung selbst (BGH BB 2001, 1436 = Rpfleger 2001, 504). Der Gläubiger kann zu diesem Zweck entweder den Gerichtsvollzieher beauftragen, das Benachrichtigungsschreiben herzustellen und dann zuzustellen, oder er kann ihm ein bereits vorbereitetes Benachrichtigungsschreiben zur Zustellung übersenden.
Die Zeit läuft
Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner – unerheblich ist, wann dem Schuldner die Benachrichtigung zugestellt wurde – läuft die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO. Wer die Pfändung vermeiden und vor der Beantragung des PfÜB ein Schuldanerkenntnis mit Teilzahlungsvereinbarung und Sicherungsabtretung erreichen will, muss unmittelbar mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um im schlechtesten Fall den PfÜB noch rechtzeitig beantragen und zustellen zu können. Eine weitere Vorpfändung ist möglich, verlängert aber nicht die ursprüngliche Frist, sondern lässt nur eine neue Monatsfrist beginnen. Hat also im Rahmen der ersten Vorpfändungsfrist ein anderer Gläubiger eine Vorverlegung oder Pfändung ausgebracht, wäre er nach § 804 Abs. 2 ZPO vorrangig.
Die Kosten nicht aus den Augen verlieren
Stellt der GV die Vorpfändungsbenachrichtigungen auf Antrag des Gläubigers her (§ 845 Abs. 1 S. 2 ZPO), erhält er die Gebühren und Auslagen nach Nrn. 200, 700, 713 KVGvKostG. Hinzu kommen die Zustellkosten nach Nrn. 100, 101, 701, 711 KVGvKostG.
Hinweis
Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit der Sachpfändung oder dem Offenbarungsverfahren beauftragt wird, bei der Kenntnisnahme von pfändbaren Forderungen unmittelbar eine Vorpfändung auszubringen. Zwar ist dieser Weg kostenintensiver gegenüber der Entgegennahme der Information und der selbständigen Fertigung des Benachrichtigungsschreibens. Allerdings wird die eigene Tätigkeit erspart und wesentliche Zeit gewonnen.
Muster: Beauftragung zur Fertigung der Vorpfändung
Herrn (Ober-)Gerichtsvollzieher …
In der Zwangsvollstreckungssache … ./. …
steht dem Gläubiger nach der in der Anlage beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … des … -Gerichts in … , Az.: … , gegen den Schuldner ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt … EUR nebst Zinsen in Höhe von … %, mindestens jedoch 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem … sowie Kosten in Höhe von derzeit … EUR zu. Auf die in der Anlage beigefügte Forderungsaufstellung nebst den daraus ersichtlichen künftigen täglichen weiteren Zinsen wird verwiesen.
Soweit Sie im Rahmen der besonders beauftragten
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Sachpfändung |
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Abnahme der eidesstattlichen Versicherung |
Kenntnisse über Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten erlangen, wird deshalb gebeten, wegen der vorbezeichneten Ansprüche und in Höhe dieser Beträge sowie wegen der Kosten für diese Vorpfändung den Schuldner und den potenziellen Drittschuldner über die bevorstehende Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner nach Erstellung einer entsprechenden Vorpfändung zu benachrichtigen, d.h. die Vorpfändung sowohl dem Schuldner als auch dem Drittschuldner nach § 178 Nr. 1–3 GVGA zuzustellen.
gez. Rechtsdienstleister
Anlage
Vollstreckbare Ausfertigung des Titels
Forderungsaufstellung
Selbst ist der Gläubiger
Fertigt der Gläubiger das Benachrichtigungsschreiben selbst und wird dieses nur zugestellt, so fallen lediglich die Zustellungskosten nach Nrn. 100, 101, 701, 711 KVGvKostG an. Zwar muss der Gerichtsvollzieher die Vorpfändung veranlassen, kann sich bei der Zustellung aber auch der Post bedienen. Dies ist ...