Das neue Jahr hat in der Zwangsvollstreckung große Veränderungen mit sich gebracht. Zum 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten.
Chancen und Risiken
Die Reform bietet in der Zwangsvollstreckung viele neue Möglichkeiten, deren Nutzung aber auch hohe Kosten verursachen kann, wenn die einzelnen Instrumente nicht sachgerecht eingesetzt werden.
25 neue Möglichkeiten
Ist dem Gläubiger zu Beginn der Zwangsvollstreckung ein Konto des Schuldners oder sein Arbeitgeber bekannt, so ist die Zwangsvollstreckung einfach. Mit dem seit dem 1.3.2013 verbindlichen Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen werden die Instrumente der Forderungsvollstreckung genutzt. Fehlt es an diesen Informationen, wurde in der Vergangenheit der Gerichtsvollzieher mit einem "Kombi-Auftag" mit der Sachpfändung und der nachfolgenden Durchführung des Offenbarungsverfahrens beauftragt. Das neue Recht bietet hier nun 25 Möglichkeiten!
FoVo informiert praxisgerecht
In der FoVo haben wir frühzeitig über die Reform berichtet, die praktischen Auswirkungen aufgezeigt, Lösungswege dargestellt und die notwendigen Arbeitshilfen gegeben. Die nachfolgenden Beiträge geben noch einmal einen Überblick zu den Regelbefugnissen des Gerichtsvollziehers, stellen die besonders wichtige gütliche Einigung dar und präsentieren Ihnen einen umfassenden Antrag zur Reform, der als "Baukasten" die Rechte des Gläubigers berücksichtigt und alle Möglichkeiten umfasst. Sie können dann jeweils die konkreten Antragsteile herauslösen und daraus ihren Antrag "bauen".
Unverzichtbar: dranbleiben!
Die Reform hat viele noch unbeantwortete Fragen aufgeworfen. Deshalb heißt es: dranbleiben. Die FoVo beschäftigt sich Monat für Monat mit den Monierungen des Gerichtsvollziehers, dokumentiert die wichtigen Entscheidungen zur Reform und gibt hierzu praktische Tipps. Lösungen, Checklisten, Arbeitshilfen: Das ist es, was die FoVo ausmachen soll und was sie ausmacht.
Also: Auf ein Wiedersehen. Monat für Monat
Ihr
Frank-Michael Goebel
Autor: Goebel