Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung vor mehr als zwei, aber vor weniger als drei Jahren abgegeben, ist er nach § 802d Abs. 1 ZPO zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach neuem Recht verpflichtet.

AG Dresden, 21.2.2013 – 501 M 101116/13

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