Leitsatz
Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung vor mehr als zwei, aber vor weniger als drei Jahren abgegeben, ist er nach § 802d Abs. 1 ZPO zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach neuem Recht verpflichtet.
AG Dresden, 21.2.2013 – 501 M 101116/13
1 I. Der Fall
Der Schuldner hat am 29.12.2010 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung abgegeben. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 25.10.2010. Unter dem 14.1.2013 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Mit Schreiben vom 12.2.2013 gab der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurück mit dem Hinweis auf die vom Schuldner zuvor abgegebene eidesstattliche Versicherung. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung. Er ist der Auffassung, dass die Dreijahresfrist des § 903 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden sei; anzuwenden sei vielmehr die zweijährige Frist des § 802d Abs. 1 ZPO, die abgelaufen sei. Der Gläubiger beantragt, den Gerichtsvollzieher zur Ausführung des Auftrags vom 14.1.2013 anzuweisen.
2 II. Die Entscheidung
Die nach § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist in der Sache begründet. Der Gerichtsvollzieher weigert sich zu Unrecht, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. gilt vorliegend nicht mehr. Nach § 39 Nr. 4 EGZPO steht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die zweijährige Frist zur erneuten Offenbarungspflicht bestimmt, der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gleich. Steht demnach die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft gleich, gilt auch die für die erneute Vermögensauskunft maßgebende Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3 III. Der Praxistipp
Die Entscheidung entspricht der in der FoVo (2012, 221 und 2013, 26) vertretenen Auffassung. Die gesetzliche Übergangsbestimmung § 39 EGZPO ist in ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck, ihrer systematischen Stellung und vom Ziel des Gesetzgebers, eine klare Grenzregelung zu schaffen, eindeutig.
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist weder für Billigkeitsüberlegungen noch für einen Vertrauensschutz des Schuldners Raum. Der Schuldner kann der Abgabe der erneuten Vermögensauskunft dadurch entgehen, dass er mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung oder aber mit dem Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO schließt.
Der Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister muss sehen, dass er all diejenigen Fallakten, bei denen nach der Abgabe einer Vermögensauskunft im Jahre 2010 eine Wiedervorlagefrist von drei Jahren eingetragen wurde, nun vorzeitig in die erneute Bearbeitung nehmen muss. Dabei ergibt sich zunächst die Möglichkeit, mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen und diesem eine ratenweise Zurückführung seiner titulierten Verbindlichkeiten anzubieten, um die erneute Abgabe der Vermögensauskunft und die daraus meist folgende Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu vermeiden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich eine verlängerte Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergeben kann, mag sich der Schuldner zu einer solchen Vorgehensweise motivieren lassen. Dies trifft umso mehr zu, wenn ihm verdeutlicht wird, welche rein praktischen Nachteile mit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis verbunden sind.