Anforderungen des alten Vermögensverzeichnisses
Ergibt sich für den Gläubiger durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis oder aber aufgrund eines eigenen Antrages nach § 802c ZPO, dass der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, so stellt sich die Frage, ob in das alte Vermögensverzeichnis Einsicht genommen werden soll. Dies kann einerseits der Vervollständigung von Stammdaten dienen, andererseits auch der Ermittlung von zugriffsfähigem Einkommen und Vermögen.
Hinweis
Der Gläubiger muss beachten, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger automatisch, d.h. ohne gesonderten Antrag, eine bereits abgegebene Vermögensauskunft zuleitet, wenn die Voraussetzungen des §§ 802c, 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Es bedarf dafür keines Antrags mehr. Da die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG seit dem 1.1.2013 mit 25 EUR gebührenpflichtig ist, sollte sich der Antrag des Gläubigers in jedem Fall dazu verhalten, ob er eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses begehrt, wenn die Voraussetzungen der §§ 802c, 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorliegen (Musterantrag in FoVo 2012, 225 ff.).
Was kann daraus noch gewonnen werden?
Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass die Daten des Schuldners umso weniger Aktualität haben, je länger die Abgabe schon zurückliegt. Viele Schuldner leben in Trennungssituationen oder in einem Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Sozialleistungen und wechselnden Beschäftigungen. Nach sechs Monaten ist die wirtschaftliche und persönliche Situation nicht selten eine ganz andere als zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft.
Welche Konsequenzen sind daraus zu ziehen?
Es hat sich deshalb bis zum Ende des Jahres 2012 eine Praxis herausgebildet, nach der das bereits abgegebene Vermögensverzeichnis nur dann angefordert wird, wenn es nicht älter als 3–6 Monate ist. Es stellt sich die Frage, ob diese Praxis auch über den Jahreswechsel hinaus nach der Reform der Sachaufklärung und dem damit geänderten Inhalt des Schuldnerverzeichnisses fortzusetzen ist.
Wann wird der Schuldner eingetragen?
Nach dem neuen Recht wird der Schuldner nicht mehr automatisch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn er verpflichtet ist, eine Vermögensauskunft abzugeben, oder sie abgegeben hat. Vielmehr definiert das Gesetz in § 882c ZPO unter welchen Voraussetzungen der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet.
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Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird der Schuldner zunächst eingetragen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. |
Hinweis
In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Anforderung des Vermögensverzeichnisses nicht, weil keines erstellt wurde. Nach altem Recht hat der Gläubiger in diesen Fällen regelmäßig einen Haftbefehl beantragt, um den Schuldner mit der Drohung der Verhaftung doch noch zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bewegen. Hierzu muss gesehen werden, dass der Haftbefehl seit dem 1.1.2013 nach Nr. 2113 KVGKG mit einer Gebühr von 15 EUR zuzüglich der Auslagen und der Kosten der tatsächlichen Vollstreckung nun kostenpflichtig ist. Der Gläubiger muss deswegen erwägen, ob er weiterhin einen Haftbefehlsantrag stellen will oder aber es bei dem Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis belässt.
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Nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO wird der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt (§ 802c oder § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO) oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO). |
Hinweis
In diesem Fall liegt also ein Vermögensverzeichnis des Schuldners vor, dessen Inhalt nach die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners jedoch eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht zulässt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Vermögensverzeichnis für den späteren Gläubiger noch von Interesse sein kann. Diese Frage dürfte sich für den späteren Gläubiger danach bestimmen, ob er eine hohe Forderung hat – mit einem dann wohl geringeren Interesse – oder eine kleinere Forderung, bei der bereits ein geringfügiger Einkommens- oder Vermögenshinweis zur späteren Befriedigung ausreichen kann. Die Beurteilung des Gerichtsvollziehers wird selbstverständlich auch davon abhängen, wie hoch die Forderung des betreibenden Gläubigers ist.
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Letztlich wird der Schuldner nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn er dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hi... |