Am Wortlaut orientiert

Die Entscheidung folgt strikt dem Wortlaut des § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der GV den Aufenthalt des Schuldners "aufgrund des Vollstreckungsauftrages" ermitteln darf. Die gesetzliche Anordnung ist insoweit eindeutig, wenn auch wenig sinnvoll, weil der angerufene Gerichtsvollzieher – meist am letzten Aufenthaltsort des Schuldners – für die Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die gütliche Erledigung, die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft nicht zuständig sein wird und die Sache insoweit abgeben müsste. Warum nicht auch eine isolierte Aufenthaltsermittlung möglich sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres. Es kann durchaus sinnvoll sein, so den Aufenthalt zu ermitteln und dem Gläubiger dann die Gelegenheit zu geben, den Schuldner erst einmal mit einem differenzierten Ratenzahlungsangebot mit Sicherheiten anzusprechen, bevor die viel teurere Vollstreckung ein­geleitet wird.

FoVo 3/2014, S. 52 - 53

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