Terminsbestimmung und Terminsladung

Der Gläubigervertreter hat in seinem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich mitgeteilt, dass er an dem Termin zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO teilnehmen möchte, da der Gläubiger sein Anwesenheitsrecht selbst bzw. durch seinen Vertreter wahrnehmen möchte. Die Gerichtsvollzieherin (GV) beraumte Termin zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft am 18.9.2013 an und ließ dem Gläubigervertreter eine entsprechende Terminsnachricht zukommen.

Doch der Schuldner erscheint spontan

Der Schuldner erschien aber am 29.8.2013 unangekündigt während der Sprechzeit der GV im Amtsgericht und verlangte, die Vermögensauskunft sofort abgeben zu können, da er sich zum anberaumten Termin für längere Zeit im Ausland befinde. Die GV nahm die Vermögensauskunft ab und übersah, dass der Gläubiger am Termin teilnehmen wollte. Die GV ist der Auffassung, dass dem Gläubiger nur dann Gelegenheit zur Nachholung seines Fragerechts zu geben sei, wenn der Schuldner aus einem anderen Grunde zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet sei, weil einzelne Angaben unvollständig oder unklar seien. Vorliegend habe der Gläubiger jedoch keinen Antrag auf Nachbesserung gestellt und ihr lägen die weiteren Fragen zur Prüfung der Notwendigkeit eines Termins zur Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht vor. Nach ihrer Auffassung sei der Gläubiger zunächst gehalten, einen Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft unter Nennung der zu ergänzenden Angaben zu stellen.

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