Verletzt der Gerichtsvollzieher das Anwesenheitsrecht des Gläubigers am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, ist der Termin zu wiederholen und nicht nur das abgegebene Vermögensverzeichnis zu ergänzen oder nachzubessern. Gebühren und Auslagen werden insoweit nicht erhoben.

AG Bremen, 7.2.2014 – 242 M 420824/13

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