SU gibt keine Vermögensauskunft ab: Haftbefehl
Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner nach § 788 ZPO zurückzufordern hat. Die Höhe der Haftkostenbeiträge entspricht dabei nicht den tatsächlichen Unterbringungs- und Bewachungskosten, sondern liegt deutlich darunter. Die entsprechenden Haftkostenbeiträge werden für jedes Jahr neu bekannt gemacht.
Hinweis
Den höheren Kosten steht ansonsten häufig kein Erfolg gegenüber. Der Erfolg ist nicht die Abgabe der Vermögensauskunft, sondern die tatsächliche Ermittlung zugriffsfähigen Vermögens und der erfolgreiche Zugriff. Selten ist dem Gläubiger nach der Verhaftung dieser Erfolg vergönnt. Aber: Ausnahmen bestätigen die Regel. Und im Einzelfall vollzogen kann dies auch erzieherischen Charakter haben. Zu bedenken ist auch die Alternative zum Haftbefehl. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab, wird er mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO ins Schuldnerverzeichnis eingetragen, was zumindest bei Forderungen über 500 EUR eine Vermögensauskunft Dritter beim Träger der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und/oder dem Kraftfahrtbundesamt nach § 802l ZPO erlaubt.
Haftkostenbeitrag wird durch Verordnung festgelegt
Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund des § 50 Abs. 2 StVollzG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV den monatlichen Haftkostenbeitrag einheitlich für alle Bundesländer für das Jahr 2014 wie nachfolgend dargestellt festgesetzt (Bekanntmachung vom 4.10.2013, Bundesanzeiger v. 14.10.2013, B2):
Muster xx1: Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende
Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende
Für Unterkunft
bei Einzelunterbringung |
151,20 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen |
64,80 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen |
43,20 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen |
21,60 EUR |
Muster xx2: Für alle übrigen Gefangenen
Für alle übrigen Gefangenen
Für Unterkunft
bei Einzelunterbringung |
183,60 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen |
97,20 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen |
75,60 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen |
54,00 EUR |
Für Verpflegung
Frühstück |
48,00 EUR |
Mittagessen |
88,00 EUR |
Abendessen |
88,00 EUR |
So ist der Beitrag zu berechnen
Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
Beispiel
Der 39-jährige Schuldner gibt die Vermögensauskunft nicht ab, so dass der Gläubiger einen Haftbefehl beantragt und erhält. Der Schuldner wird dann auch in Berlin verhaftet und für sechs volle Tage in einer Zelle mit zwei weiteren Gefangenen untergebracht. Erst dann ist er bereit, die Vermögensauskunft abzugeben, und wird entlassen.
Muster xx3
Es fallen an
Unterbringung |
75,60 EUR |
Frühstück |
48,00 EUR |
Mittagessen |
88,00 EUR |
Abendessen |
88,00 EUR |
Gesamt |
299,60 EUR monatlich |
Hiervon 6/30 entspricht |
59,92 EUR |
Ersatzpflicht des SU nach § 788 ZPO
Es handelt sich mithin um einen überschaubaren Betrag. Diesen Betrag hat zunächst der Gläubiger zu entrichten, der ihn dann von dem Schuldner nach § 788 ZPO ersetzt verlangen kann. Der Gläubiger trägt insoweit allerdings das Realisierungsrisiko. Der höchste tägliche Haftkostenbeitrag liegt bei 407,60 EUR monatlich geteilt durch 30 Tage = 13,58 EUR. Der tägliche Haftkostenbeitrag erhöht sich jedes Jahr um etwa 20–30 Cent.
Hinweis
Für die Praxis ist zu beachten, dass der Haftbefehl seit dem 1.1.2013 kostenpflichtig ist und inzwischen Gerichtskosten von 20 EUR auslöst. Hinzu kommen die Vollstreckungskosten des Gerichtsvollziehers. Andererseits bedarf es des Haftbefehls nicht mehr, um die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu erreichen, wenn er die Vermögensauskunft unberechtigt nicht abgibt. Der Gläubiger muss deshalb gut abwägen, wann ein Haftbefehl beantragt werden soll.
FoVo 3/2014, S. 44 - 46